Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfteerzielungsabsicht bei einer ausschließlich fremd vermieteten Ferienwohnung. Überschussprognose bei absehbarer Verringerung der Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist auch bei einer ausschließlich zur Fremdvermietung genutzten Ferienwohnung zu prüfen, wenn die jährliche Vermietungsdauer weniger als 75 % der ortsüblichen Auslastung beträgt.

2. Beruhen die geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse überwiegend auf Schuldzinsen, Sonderabschreibungen und Absetzungen für Abnutzung, und ist abzusehen, dass diese Positionen bereits nach wenigen Jahren vollständig entfallen oder sich doch zumindest wesentlich verringern werden, so kann auf einen Zeitraum von 30 Jahren von einer positiven Überschusspronose und dem Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden.

 

Normenkette

EStG 1990 § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG 1997 § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.10.2009; Aktenzeichen IX R 30/08)

BFH (Urteil vom 28.10.2009; Aktenzeichen IX R 30/08)

 

Tenor

1. Die Bescheide über Einkommensteuer vom 21. Oktober 2005 werden unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28. April 2003 dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer für 1992 auf DM 2.906, für 1993 auf DM 4.278, für 1994 auf DM 7.458, für 1995 auf DM 9.748, für 1996 auf DM 14.132, für 1997 auf DM 11.433, für 1998 auf DM 13.827, für 1999 auf DM 13.732 und für 2000 auf DM 13.699 festgesetzt wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich des Revisionsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung einer Ferienwohnung im zweiten Rechtszug.

Die Kläger wurden in den Jahren 1992 bis 2000 gemeinsam zur Einkommensteuer vom Beklagten veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung. Sie sind Eigentümer eines Ferienhauses mit fünf Betten in N., Senke. Für den Ausbau des Hauses nahmen sie im Jahr 1993 einen zweckgebundenen Kredit der Bank über DM 50.000 in Anspruch, der Zinssatz betrug 4% p. a. Die Kreditbedingungen sahen ein Verbot der privaten Nutzung des Objektes vor. Die Kläger schlossen am 27. September 1996 einen Vermittlungsvertrag mit dem Heimat- und Verkehrsverein e. V. (HVV), nachdem dieser die ganzjährige Vermittlung des Ferienhauses gegen Zahlung von DM 1,50 pro vermitteltem Gast übernimmt (Bl. 6 Rechtsbehelfsakte).

Die Kläger erklärten in den Jahren 1992 bis 2000 aus Vermietung und Verpachtung folgende Einkünfte, die nur teilweise vom Beklagten anerkannt wurden:

Jahr

Erlöse DM

Ausgaben DM

Überschuss DM

Anerkannt DM

1992

0

15.254,00

./. 15.254,00

./. 10.641

1993

80,00

22.780,00

./. 22.700

./. 15.475

1994

3.940,03

30.708,08

./. 23.517,55

./. 11.503

1995

1.176,50

19.207,65

./. 18.031,15

./. 11.878

1996

4.225,99

8.696,32

./. 4.470,32

dto.

1997

3.254,50

9.836,26

./. 6.581,76

dto.

1998

2.500,00

9.047,22

./. 6.547,22

dto.

1999

2.500,00

14.936,96

./. 12.956,96

./. 12.357

2000

4.690,00

10.097,00

./. 5.407,00

dto.

Dabei machten sie jeweils Aufwendung aus der Anschaffung von Wirtschaftsgütern, Erhaltung und Kreditzinsen sowie Sonder-AfA wie folgt geltend:

Jahr

Zinsen

AfA

Sonder-AfA

Erhaltung

GWG

1992

5.504,14

6.635,25

1993

221

7.980

8.031

1.923

1994

1.967

10.594

9.076

2.436

1.247

1995

1.857

5.913

8.261

1.109

121

1996

1.560

5.160

1.115

388

1997

1.332

4.733

898

1998

1.129

4.425

719

1999

917

4.499

5.141

464

Der Beklagte veranlagte die Kläger in diesen Jahren zunächst erklärungsgemäß. Die Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1995 wurden hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) festgesetzt, nachdem eine Außenprüfung für die Jahre 1992 bis 1995 in der Zeit vom 26. September 1996 bis 8. Oktober 1996 zu dem Ergebnis kam, dass die Auslastung 30 % betrage. Ferner wurde festgestellt, dass der Anteil der Privatnutzung in den Jahren 1993 und 1994 30 % und im Jahr 1995 80 % betragen habe. Im Jahr 1995 sei das Ferienhaus nur an 10 Tagen vermietet gewesen (vgl. Prüfungsbericht vom 21. Oktober 1996, Prüfungsakte). Auch erfolgte für die Jahre 1996 bis 1999 die Festsetzung insoweit vorläufig. Mit Bescheiden vom 21. September 2001 wurden die Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1999 geändert und für endgültig erklärt sowie der Einkommensteuerbescheid 2000 erlassen. Im Einzelnen wurde die Einkommensteuer vom Beklagten wie folgt festgesetzt:

Jahr

Bescheiddatum

Einkommensteuer

Einkommensteuer nach Änderungsbescheid

1992

3. Mai 1994

DM 2.906

DM 5.186

1993

2. April 1997

DM 4.278

DM 7.751

1994

2. April 1997

DM 7.458

DM 10.270

1995

2. April 1997

DM 9.748

DM 12.834

1996

30. Mai 1997

DM 14.132

DM 15.480

1997

13. Juli 1998

DM 11.433

DM 13.353

1998

16. Juni 1999

DM 13.827

...

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