Entscheidungsstichwort (Thema)

Von einem regionalen Zweckverband weitergeleitete öffentliche Zuschüsse als Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs. juristische Personen des öffentlichen Rechts als Organträger. Anwendung des Regelsteuersatzes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Leistungsaustausch kann auch in den Fällen vorliegen, in denen sich die öffentliche Hand einer Eigengesellschaft zur Aufgabenerfüllung bedient. Für die Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist unerheblich, dass verwaltungsrechtlich die funktionelle Organisationsprivatisierung dazu führt, dass die privatrechtlich organisierte Eigengesellschaft gleichwohl als öffentliche Einrichtung i. S. v. § 14 Abs. 1 SächsGemO anzusehen ist, oder dass es einer Gemeinde verwehrt ist, ihre Selbstverwaltungsaufgaben an Dritte abzugeben bzw. dass eine Gemeinde nur dann die Wasserversorgung durch eine juristische Person des Privatrechts durchführen lassen darf, wenn und soweit die Aufgabenerledigung im Zugriffsbereich der Gemeindeverwaltung verbleibt.

2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können nur Organträger sein, wenn und soweit sie selbst Unternehmer sind. Allein aufgrund der Beteiligung an der Organgesellschaft, einer unentgeltlichen Tätigkeit oder durch die Tätigkeit einer mit ihr verbundenen Gesellschaft wird die juristische Person des öffentlichen Rechts allerdings nicht zum Unternehmer.

3. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes kam im Streitfall nicht Betracht. Weder gehörte die Weiterleitung des Zuschusses nach § 10 Abs. 1 S. 3 UStG zum Entgelt der Wasserkunden für die Lieferung des Trinkwassers, noch war die Übernahme der Aufgabe der Trinkwasserversorgung der Verlegung von Hausanschlüssen vergleichbar.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 3, § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2; SächsGemO § 14 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.08.2016; Aktenzeichen XI R 41/14)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die von einem regionalen Zweckverband weitergeleiteten öffentlichen Zuschüsse umsatzsteuerbares und -pflichtiges Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches darstellen und welcher Steuersatz hierauf anzuwenden ist.

I. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie ist in den Jahren 2001/2002 durch Ausgliederung des Wasserversorgungsbetriebs aus dem Vermögen des Regionalen Zweckverbandes A (im folgenden Zweckverband) entstanden. Die Klägerin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft des Zweckverbands.

Eingetragener Gegenstand des Unternehmens ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrages die Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverteilung von Wasser sowie alle mit der Wasserversorgung in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen, die Ableitung und Behandlung von Abwasser sowie alle mit der Abwasserbeseitigung im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Hierfür errichtet, unterhält und betreibt die Klägerin die erforderlichen Anlagen und hält das know how vor.

Der Zweckverband bedient sich nach §§ 57, 63 Abs. 3 Satz 1 SächsWasserG der Klägerin zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichtaufgabe der Versorgung der Bevölkerung des Verbandsgebietes mit Trinkwasser. Der Zweckverband hat zu diesem Zweck das für die Erfüllung der Trinkwasserversorgung notwendige Anlagevermögen auf die Klägerin übertragen.

Am 30. August 2001 schloss der Zweckverband mit der Klägerin einen „Versorgungsvertrag über die öffentliche Wasserversorgung im Verbandsgebiet des Regionalen Zweckverbandes A” (im folgenden Versorgungsvertrag) ab.

Hierin verpflichtete sich der Zweckverband, eine Satzung über den Anschluss an und die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung zu erlassen, in deren Rahmen die Eigentümer der im Verbandsgebiet belegenen Grundstücke u.a. verpflichtet werden, zur Durchführung der Wasserversorgung privatrechtliche Verträge mit der Klägerin abzuschließen (§ 1 Abs. 2 des Versorgungsvertrages). Die Klägerin erhebt von ihren Vertragspartnern, den Trinkwasserkunden, direkte Entgelte (§ 3 Abs. 2 bis 4 des Versorgungsvertrages).

Die Klägerin verpflichtete sich in dem Vertrag

  • zur Versorgung aller dem satzungsmäßigen Anschluss- und Benutzungszwang unterliegenden Kunden mit Wasser (§ 1 Abs. 3 des Versorgungsvertrages),
  • zur Befolgung schriftlicher Weisungen des Zweckverbandes, die dieser in Erfüllung seiner gesetzlichen Versorgungspflicht und zur Einhaltung der Satzung erteilt (§ 1 Abs. 4 des Versorgungsvertrages),
  • zur Sicherstellung der Planung und Finanzierung, den Bau und Betrieb von Neuanlagen sowie die Sanierung und Kontrollen der vorhandenen Anlagen der Wasserversorgungsanlagen im Verbandsgebiet (§ 4 Abs. 1 des Versorgungsvertrages),
  • zur erforderlichen Erweiterung und Nachrüstung der Wasserversorgungsanlagen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unter der dazu jeweils gültigen Weisungslage (§ 4 Abs. 1 des Versorgungsvertrages);
  • zur Erfüllung aller Tätigkeiten technischer, verwaltungsmäßiger und kaufmännischer Art, welche für die Erric...

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