Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine selbständige Unterrichtsleistung i.S. des § 4 Nr. 21b UStG bei Beauftragung von Subunternehmern

 

Leitsatz (redaktionell)

Beauftragt ein in seinem Bildungsinstitut, für welches keine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21a Doppelbuchst. b UStG vorliegt, auch persönlich unterrichtender Lehrer daneben planmäßig und regelmäßig freiberufliche Dozenten mit der Unterrichtung, wird die Unterrichtsleistung nicht selbständig i.S. des § 4 Nr. 21b UStG erbracht.

 

Normenkette

UStG § 4 Nrn. 21b, 21a Doppelbuchst. b

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin (AStin) war im Streitjahr im Bereich der Erwachsenenbildung tätig. Gegenstand des Unternehmens ist das „Bildungsinstitut „(Institut). Über eine Bescheinigung i.S. des § 4 Nr. 21 a) bb) des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) verfügen die AStin bzw. deren Institut nicht.

Im Streitjahr hat die AStin gegenüber der D GmbH (D ) und der P GmbH (P ), die beide über Bescheinigungen i.S. § 4 Nr. 21 a) bb) UStG verfügen, Leistungen erbracht. Soweit sie nicht persönlich unterrichtet hat, hat die AStin freiberufliche Dozenten mit der Ausführung der Unterrichtsleistungen beauftragt. In diesen Fällen vereinnahmte die AStin das mit der D bzw. der P vereinbarte Honorar und reichte hernach das ihrerseits den Dozenten geschuldete Entgelt an diese weiter. In den Umsatzsteuervoranmeldungen für das erste und zweite Quartal 2002, die Gegenstand einer Umsatzsteuersonderprüfung waren, hat die AStin bezüglich der persönlich und durch Dritte erbrachten Unterrichtsleistungen -wie auch später in der Jahreserklärung- insgesamt umsatzsteuerfreie Umsätze gemeldet. Aufgrund der Feststellungen im Prüfungsbericht vom 17. April 2003 hat der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) die mit dem Einsatz freiberuflicher Dozenten erbrachten Umsätze (Entgelt 43.872 EUR) mit dem Nettobetrag von 37.821 EUR als umsatzsteuerpflichtig angesehen. Neben weiteren, hier nicht streitigen Änderungen erhöhte das FA die ermäßigt besteuerten Umsätze aufgrund festgestellter Buchverkäufe um 26 EUR. Die Feststellungen fanden sämtlich ihre Auswertung im geänderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für das zweite Quartal 2002 vom 5. Mai 2003. Im Einspruchsverfahren erging der Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 4. Juli 2003, dem das FA neben den Prüfungsfeststellungen entsprechend geschätzte steuerpflichtige Mehrumsätze für das zweite Halbjahr 2002 in Höhe von 35.000 EUR zugrunde legte. Gegen die den Einspruch als unbegründet zurückweisende Einspruchsentscheidung vom 25. August 2003 hat die AStin unter dem Az. 6 K 2151/03 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Den Antrag der AStin auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) hat das FA mit Bescheid vom 9. Juli 2003 abgelehnt.

Mit ihrem gerichtlichen Antrag auf AdV macht die AStin im wesentlichen geltend, sie habe die Umsatzsteuererklärung 2002 abgegeben, ohne auf die Bitte des FA einzugehen, die Honorarzahlungen in solche für eigene Dozententätigkeit und solche für das Tätigwerden anderer Referenten aufzuteilen; eine solche Aufteilung hätte ein Abweichen von ihrer bisherigen Rechtsposition dargestellt. Ungeachtet der von einem Wirtschaftsprüfer testierten Einnahmen-Überschußrechnung habe das FA, ohne die Zahlen aus der Erklärung mit 7.092 EUR bzw. 399 EUR zu übernehmen, die Umsätze zu 16 % mit 80.442 EUR und die zu 7 % mit 425 EUR geschätzt. Bereits die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sei unzulässig, nachdem sie ihren Auskunfts- und Vorlagepflichten vollumfänglich nachgekommen sei.

Das FA gehe fehl in der Annahme, die Befreiung des § 4 Nr. 21 b) bb) UStG gelte nur, wenn der selbständige Lehrer die Unterrichtsleistung in eigener Person ausführt. Davon abgesehen, daß das Hinzufügen eines im Gesetz nicht enthaltenen Tatbestandsmerkmals unzulässig sei, böten Gesetz und Verwaltungsvorschrift keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Ansicht. Insbesondere Abschnitt 112a Abs. 1 Satz 3 der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) stelle klar, daß die Befreiung auch für juristische Personen gelte, die Unterrichtsleistungen in eigener Person gar nicht erbringen können. Nach Abschnitt 112a Abs. 2 Satz 4 UStR sei die Steuerfreiheit auch erfüllt, wenn eine andere als die den Unterricht erteilende Person vertragliche Beziehungen zum Bildungsträger unterhält.

Selbst wenn aber die Auffassung des FA zuträfe, wären die Leistungen der AStin gemäß § 3 Abs. 11 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Wenn sie keine (persönliche) Unterrichtsleistung erbracht habe, komme nur noch eine Geschäftsbesorgung in Betracht. Die AStin sei zwar im eigenen Namen tätig geworden, der wirtschaftliche Erfolg sei jedoch den Bildungsträgern in Form von Unterrichtsleistung und den beauftragten Referenten in Form des Entgelts zugute gekommen. Sie habe lediglich ein Entgelt in Höhe der Differenz zwischen dem vom Bildungsträger erhaltenen und dem an die anderen Referenten ausgezahlten Honorar erhalten.

- Die AStin beantragt sinngemäß, die Voll...

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