Kommentar

Der BFH hat sich in mehreren Grundsatzentscheidungen auf den Standpunkt gestellt, dass die Pauschalierung der Einkommensteuer nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen erfasst, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. In einer Verfügung hat sich die OFD NRW mit dieser Rechtsprechung und weiteren aktuellen Verfahren im Zusammenhang mit § 37b EStG befasst.

Der BFH widerspricht der in Bezug auf die pauschalierende Abgeltung von Sachzuwendungen an Dritte (§ 37b Abs. 1 EStG) gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung. Im Hinblick auf die pauschalierende Abgeltung von zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgegebenen Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer (§ 37b Abs. 2 EStG) ergeben sich im Ergebnis keine Änderungen durch die Rechtsprechung.

Die Finanzverwaltung hat auf diese, die bisherige Anwendung des § 37b EStG z. T. einschränkenden Entscheidungen des BFH reagiert und das Einführungsschreiben zur Anwendung des § 37b EStG unter Berücksichtigung der Grundsätze der genannten BFH-Entscheidungen sowie weiterer inzwischen geklärter Zweifelsfragen neu gefasst.[1] Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Aktuelle Verfahren im Zusammenhang mit § 37b EStG

  1. Das FG Niedersachsen hat entschieden, dass die auf Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG entfallende Pauschalsteuer nach § 37b EStG nicht als Betriebsausgabe abziehbar ist.[2] Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 13/14).
  2. Des Weiteren hat das FG Niedersachsen entschieden, dass das Wahlrecht zur Pauschalversteuerung von Zuwendungen nach § 37b EStG grundsätzlich bis zum Eintritt der Bestandskraft auszuüben sei und die einmal getroffene Entscheidung zur Pauschalversteuerung bis zu diesem Zeitpunkt auch widerruflich sei. Darüber hinaus käme es für die Anwendung des § 37b EStG nicht darauf an, ob der Zuwendende den Zuwendungsempfänger von der Steuerübernahme unterrichtet habe oder nicht. Fraglich sei allenfalls, ob im Fall des Widerrufs der Zuwendende entsprechend der Vorschrift des § 37b Abs. 3 Satz 3 EStG verpflichtet sei, den bereits von der Pauschalierung unterrichteten Zuwendungsempfänger nunmehr vom Widerruf der Pauschalierung zu unterrichten.[3] Auch gegen diese Urteil wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 54/15).
  3. In die Bemessungsgrundlage einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung sind alle tatsächlich angefallenen Aufwendungen (brutto) einzubeziehen, die einer solchen Veranstaltung direkt oder im Wege einer sachgerechten Aufteilung zugeordnet werden können.[4] Zu den Gesamtaufwendungen gehören z. B. Aufwendungen für Musik, künstlerische und artistische Darbietungen und Aufwendungen für den äußeren Rahmen (z. B. Raummiete, Dekoration, Eventmanager oder Agenturleistungen zur Organisation und Ausrichtung einer Veranstaltung). Im Rahmen eines aktuell vor dem FG Köln unter dem Az. 1 K 3154/15 anhängigen Klageverfahrens wird hierzu von dem Kläger argumentiert, dass nur diejenigen Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sein, die geeignet sind, beim Empfänger dem Grunde nach steuerbare Einkünfte auszulösen. Unter Beachtung der Begründung des BFH-Urteils vom 16.5.2013[5] zur steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen gehören dazu nach Auffassung des Steuerpflichtigen jedoch nicht die Kosten für den äußeren Rahmen. Die Rechtsprechung des BFH sei nicht auf Betriebsveranstaltungen i. S. v. R 19.5 Abs. 2 LStR 2013 beschränkt, sondern auch entsprechend auf die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG zu übertragen.
 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 27.5.2016, Kurzinformation LSt Nr. 3/2015, EStG § 37b

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