LSF Sachsen, 18.9.2012, S 7109 - 10/2 - 213

Die Referatsleiter Umsatzsteuer haben im Rahmen der USt IV/12 unter TOP 9 folgenden Beschluss gefasst:

„Es wird aus Billigkeitsgründen nicht beanstandet, wenn bei der unentgeltlichen Abgabe von Lebensmitteln kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder der Verkaufsfähigkeit als Frischware, die aus mildtätigen Zwecken erfolgt, von einer Umsatzbesteuerung abgesehen wird. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Zuwendungsbestätigung für Spendenzwecke nicht ausgestellt wird. Die Regelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.”

Es ist nicht beabsichtigt, hierzu ein BMF-Schreiben zu veröffentlichen. Das BMF wird jedoch den Bundesverband Deutsche Tafeln sowie andere betroffene Verbände informieren.

Ich bitte um Erledigung der bisher zurückgestellten Fälle im vorgenannten Sinne. Ein Bericht ist nicht mehr notwendig.

Die Kurzinformation Nr. 36/2012 vom 24.7.2012, S 7109 – 10/1-213 wird hiermit aufgehoben.

 

Normenkette

UStG § 3 Abs. 1b

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