Leitsatz

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Umfaßt die Besteuerungsgrundlage für die Lieferung einer Sachprämie, die dem Empfänger für die Vermittlung eines neuen Kunden zugesandt wird, nach Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG außer dem Einkaufspreis für die Sachprämie auch die Versandkosten?

 

Normenkette

UStG 1980 § 3 Abs. 12 Satz 2, , UStG 1980 § 10 Abs. 2 Satz 2 , Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, , Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 2 Buchst. b

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 05.08.1999, V R 14/98

Anmerkung

Der Vorlagebeschluß V R 14/98 betrifft die Bemessungsgrundlage für die Lieferung von Sachprämien. Klägerin in diesem Verfahren ist eine Gesellschaft, die im „Club-Geschäft” mit Büchern und Schallplatten tätig ist. In den Jahren 1985 bis 1990 überließ sie ihren Altmitgliedern für die Vermittlung neuer Mitglieder Sachprämien (u.a. Bücher, Schallplatten, Fahrräder). In den USt-Bescheiden für 1985 bis 1990 beurteilte das FA die Überlassung der Sachprämien als Leistung im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes und setzte als Bemessungsgrundlage neben den Einkaufspreisen für die Prämien auch die von der Klägerin getragenen Versandkosten (Porti) an. Die Klägerin ist der Auffassung, die Versandkosten seien in die Bemessungsgrundlage für die Lieferung der Werbeprämien nicht einzubeziehen.

Der BFH hat das Verfahren ausgesetzt und die Streitfrage dem EuGH vorgelegt.

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