Bevor die GmbH oder die Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden kann, müssen die Sacheinlagen geleistet worden sein. Die Sacheinlagen stehen den Geschäftsführern "zur freien Verfügung", wenn alle Rechtshandlungen vollzogen sind (§ 7 Abs. 3 GmbHG). Erst dann gehören die Eigentums- und Nutzungsrechte endgültig zum Vermögen der GmbH. So muss bei Grundstücken zumindest die Auflassung erklärt worden sein.

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