Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz, erlangt der Arbeitnehmer keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil. Zinsersparnisse, die ein Mitarbeiter aufgrund seines Dienstverhältnisses erhält, gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn bzw. zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Bei einem unentgeltlichen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen bemisst sich der geldwerte Vorteil aus der Differenz zwischen dem Maßstabzinssatz und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Effektivzinssatz. Das BMF[1] hat in dem neu gefassten BMF-Schreiben v. 19.5.2015 die Regelungen für Zinsvorteile bei Arbeitgeberdarlehen festgelegt.

Maßstabzinssatz kann sein:

  • Angebot des örtlichen Kreditinstituts abzgl. 4 % Abschlag,
  • günstigster Preis am Markt (z. B. Internetangebot einer Direktbank ohne 4 % Abschlag),
  • Effektivzinssatz der Deutschen Bundesbank abzgl. 4 % Abschlag.

Zinsvorteile sind nicht als Sachbezüge zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 EUR nicht übersteigt. Für Zinsvorteile aus einem Darlehen über 2.600 EUR gilt noch ergänzend die allgemeine Sachbezugsfreigrenze von monatlich 50 EUR.[2]

Ist der Arbeitgeber eine Bank, ist der Rabattfreibetrag gem. § 8 Abs. 3 EStG i. H. v. 1.080 EUR jährlich anwendbar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge