Wie die Abgabe von Essensmarken an Arbeitnehmer steuerlich erfasst werden müssen, hängt im Wesentlichen davon ab, wie hoch der Verrechnungswert der Essensmarke ist. Wie im Einzelfall zu rechnen ist, verdeutlichen die nachfolgenden Beispiele.

 
Praxis-Beispiel

Wert der Essensmarke liegt unter dem Sachbezugswert

Herr Huber gibt seinem Arbeitnehmer je Arbeitstag eine Essensmarke im Wert von 1 EUR. Die Mahlzeit kostet 2 EUR. Herr Huber muss wie folgt rechnen:

 
Preis der Mahlzeit 2,00 EUR
abzüglich Wert der Essensmarke 1,00 EUR
= Zuzahlung des Arbeitnehmers 1,00 EUR
   
Sachbezugswert einer Mahlzeit in 2024 4,13 EUR
abzüglich Zuzahlung des Arbeitnehmers 1,00 EUR
= verbleibender Wert 3,13 EUR
Ergebnis: anzusetzen ist der Wert der Essensmarke von 1,00 EUR
 
Praxis-Beispiel

Wert der Essensmarke entspricht dem Essenspreis

Herr Huber gibt seinem Arbeitnehmer je Arbeitstag eine Essensmarke im Wert von 4,00 EUR. Die Mahlzeit kostet 4,00 EUR. Herr Huber muss wie folgt rechnen:

 
Preis der Mahlzeit 4,00 EUR
abzüglich Wert der Essensmarke 4,00 EUR
= Zuzahlung des Arbeitnehmers 0,00 EUR
   
Sachbezugswert einer Mahlzeit in 2023 4,13 EUR
abzüglich Zuzahlung des Arbeitnehmers 0,00 EUR
= verbleibender Wert 4,13 EUR
Ergebnis: anzusetzen ist der Sachbezugswert von 4,00 EUR
 
Praxis-Beispiel

Wert der Essensmarke liegt mehr als 3,10 EUR über dem Sachbezugswert

Herr Huber gibt seinem Arbeitnehmer je Arbeitstag eine Essensmarke im Wert von 8,00 EUR. Der Arbeitnehmer hat keine Zuzahlung zu leisten. Der Wert der Essensmarke liegt deutlich über dem Sachbezugswert. Herr Huber muss wie folgt rechnen:

 
Preis der Mahlzeit = Wert der Essensmarke 8,00 EUR
abzüglich Sachbezugswert 4,13 EUR
= übersteigender Betrag 3,87 EUR
Ergebnis: anzusetzen ist der Wert der Essensmarke von 8,00 EUR

Grund: Der Verrechnungswert der Essensmarke übersteigt den Sachbezugswert von 4,13 EUR um mehr als 3,10 EUR. In diesen Fällen ist anstelle des Sachbezugswerts der Verrechnungswert der Essensmarke anzusetzen.

 
Praxis-Beispiel

Wert der Essensmarke übersteigt den Sachbezugswert um weniger als 3,10 EUR

Herr Huber gibt seinem Arbeitnehmer je Arbeitstag eine Essensmarke im Wert von 6,50 EUR. Der Arbeitnehmer hat keine Zuzahlung zu leisten. Der Wert der Essensmarke liegt deutlich über dem Sachbezugswert. Herr Huber muss wie folgt rechnen:

 
Preis der Mahlzeit = Wert der Essensmarke 6,50 EUR
abzüglich Sachbezugswert 4,13 EUR
= übersteigender Betrag 2,37 EUR
Ergebnis: anzusetzen ist der Sachbezugswert von  4,13 EUR

Grund: Der Verrechnungswert der Essensmarke übersteigt den Sachbezugswert von 4,13 EUR um weniger als 3,10 EUR. In diesen Fällen ist der Sachbezugswert und nicht der Verrechnungswert der Essensmarke anzusetzen.

 
Praxis-Beispiel

Pauschale Berechnung der Lohnsteuer

Herr Huber beschäftigt 5 Arbeitnehmer, an die er Essensmarke ausgibt, auf denen jeweils ein Verrechnungswert von 5 EUR ausgewiesen ist. Bei 20 Arbeitstagen im Monat zahlt Herr Huber pro Arbeitnehmer einen Betrag von 100 EUR. Bei 5 Arbeitnehmern zahlt Herr Huber 5 × 100 EUR = 500 EUR im Monat. Anzusetzen ist der Sachbezugswert von 4,13 EUR × 20 × 5 = 413 EUR. Um eine individuelle Erfassung als Arbeitslohn zu vermeiden, berechnet Herr Huber die Lohnsteuer gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG pauschal mit 25 %. Herr Huber ermittelt die Belastung wie folgt:

 
Gesamtkosten 413,00 EUR
pauschale Lohnsteuer 25 % = 103,25 EUR
Solidaritätszuschlag (103,25 EUR × 5,5 %) = 5,68 EUR
pauschale Kirchensteuer (z. B. 103,25 EUR × 7 %) = 7,23 EUR
Gesamtkosten = 529,16 EUR
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag

4145/

6060
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig 413,00

8595/

4945
Sachbezüge 19 % USt 347,06
     

3806/

1776
Umsatzsteuer 19 % 65,94
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag

4149/

6060
Pauschale Steuer auf sonstige Bezüge (z. B. Fahrkostenzuschüsse) 116,16

1741/

3730
Verbindlichkeiten aus Lohn. und Kirchensteuer 116,16

Gegenüber dem tatsächlichen Wert für ein Essen liegt der Sachbezugswert in der Regel niedrig. Somit hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, seinen Mitarbeitern einen geldwerten Vorteil zukommen zu lassen, von dem nur ein Teil versteuert wird. Wählt der Arbeitgeber zusätzlich die pauschale Besteuerung mit 25 % gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG, unterliegt der geldwerte Vorteil nicht der Sozialversicherung.

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