Wie die Abgabe von Essensmarken an Arbeitnehmer steuerlich erfasst werden müssen, hängt im Wesentlichen davon ab, wie hoch der Verrechnungswert der Essensmarke ist. Wie im Einzelfall zu rechnen ist, verdeutlichen die nachfolgenden Beispiele.
Wert der Essensmarke liegt unter dem Sachbezugswert
Herr Huber gibt seinem Arbeitnehmer je Arbeitstag eine Essensmarke im Wert von 1 EUR. Die Mahlzeit kostet 2 EUR. Herr Huber muss wie folgt rechnen:
Preis der Mahlzeit | 2,00 EUR |
abzüglich Wert der Essensmarke | 1,00 EUR |
= Zuzahlung des Arbeitnehmers | 1,00 EUR |
Sachbezugswert einer Mahlzeit in 2024 | 4,13 EUR |
abzüglich Zuzahlung des Arbeitnehmers | 1,00 EUR |
= verbleibender Wert | 3,13 EUR |
Ergebnis: anzusetzen ist der Wert der Essensmarke von | 1,00 EUR |
Wert der Essensmarke entspricht dem Essenspreis
Herr Huber gibt seinem Arbeitnehmer je Arbeitstag eine Essensmarke im Wert von 4,00 EUR. Die Mahlzeit kostet 4,00 EUR. Herr Huber muss wie folgt rechnen:
Preis der Mahlzeit | 4,00 EUR |
abzüglich Wert der Essensmarke | 4,00 EUR |
= Zuzahlung des Arbeitnehmers | 0,00 EUR |
Sachbezugswert einer Mahlzeit in 2023 | 4,13 EUR |
abzüglich Zuzahlung des Arbeitnehmers | 0,00 EUR |
= verbleibender Wert | 4,13 EUR |
Ergebnis: anzusetzen ist der Sachbezugswert von | 4,00 EUR |
Wert der Essensmarke liegt mehr als 3,10 EUR über dem Sachbezugswert
Herr Huber gibt seinem Arbeitnehmer je Arbeitstag eine Essensmarke im Wert von 8,00 EUR. Der Arbeitnehmer hat keine Zuzahlung zu leisten. Der Wert der Essensmarke liegt deutlich über dem Sachbezugswert. Herr Huber muss wie folgt rechnen:
Preis der Mahlzeit = Wert der Essensmarke | 8,00 EUR |
abzüglich Sachbezugswert | 4,13 EUR |
= übersteigender Betrag | 3,87 EUR |
Ergebnis: anzusetzen ist der Wert der Essensmarke von | 8,00 EUR |
Grund: Der Verrechnungswert der Essensmarke übersteigt den Sachbezugswert von 4,13 EUR um mehr als 3,10 EUR. In diesen Fällen ist anstelle des Sachbezugswerts der Verrechnungswert der Essensmarke anzusetzen.
Wert der Essensmarke übersteigt den Sachbezugswert um weniger als 3,10 EUR
Herr Huber gibt seinem Arbeitnehmer je Arbeitstag eine Essensmarke im Wert von 6,50 EUR. Der Arbeitnehmer hat keine Zuzahlung zu leisten. Der Wert der Essensmarke liegt deutlich über dem Sachbezugswert. Herr Huber muss wie folgt rechnen:
Preis der Mahlzeit = Wert der Essensmarke | 6,50 EUR |
abzüglich Sachbezugswert | 4,13 EUR |
= übersteigender Betrag | 2,37 EUR |
Ergebnis: anzusetzen ist der Sachbezugswert von | 4,13 EUR |
Grund: Der Verrechnungswert der Essensmarke übersteigt den Sachbezugswert von 4,13 EUR um weniger als 3,10 EUR. In diesen Fällen ist der Sachbezugswert und nicht der Verrechnungswert der Essensmarke anzusetzen.
Pauschale Berechnung der Lohnsteuer
Herr Huber beschäftigt 5 Arbeitnehmer, an die er Essensmarke ausgibt, auf denen jeweils ein Verrechnungswert von 5 EUR ausgewiesen ist. Bei 20 Arbeitstagen im Monat zahlt Herr Huber pro Arbeitnehmer einen Betrag von 100 EUR. Bei 5 Arbeitnehmern zahlt Herr Huber 5 × 100 EUR = 500 EUR im Monat. Anzusetzen ist der Sachbezugswert von 4,13 EUR × 20 × 5 = 413 EUR. Um eine individuelle Erfassung als Arbeitslohn zu vermeiden, berechnet Herr Huber die Lohnsteuer gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG pauschal mit 25 %. Herr Huber ermittelt die Belastung wie folgt:
Gesamtkosten | 413,00 EUR |
pauschale Lohnsteuer 25 % = | 103,25 EUR |
Solidaritätszuschlag (103,25 EUR × 5,5 %) = | 5,68 EUR |
pauschale Kirchensteuer (z. B. 103,25 EUR × 7 %) = | 7,23 EUR |
Gesamtkosten = | 529,16 EUR |
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4145/ 6060 |
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig | 413,00 | 8595/ 4945 |
Sachbezüge 19 % USt | 347,06 |
3806/ 1776 |
Umsatzsteuer 19 % | 65,94 |
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4149/ 6060 |
Pauschale Steuer auf sonstige Bezüge (z. B. Fahrkostenzuschüsse) | 116,16 | 1741/ 3730 |
Verbindlichkeiten aus Lohn. und Kirchensteuer | 116,16 |
Gegenüber dem tatsächlichen Wert für ein Essen liegt der Sachbezugswert in der Regel niedrig. Somit hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, seinen Mitarbeitern einen geldwerten Vorteil zukommen zu lassen, von dem nur ein Teil versteuert wird. Wählt der Arbeitgeber zusätzlich die pauschale Besteuerung mit 25 % gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG, unterliegt der geldwerte Vorteil nicht der Sozialversicherung.
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