Tarifvertraglich vereinbarte Zahlungen des Arbeitgebers an die Zusatzversorgungskasse der Land- und Forstwirtschaft sind kein Sachlohn, sondern Barlohn, wenn der Arbeitgeber nicht auf eine eigene Schuld, sondern auf eine solche des Arbeitnehmers leistet.[1] Seit 2014 behandelt die Finanzverwaltung[2] – auch wenn der Arbeitgeber selbst Versicherungsnehmer war – die vom Arbeitgeber geschuldeten und gezahlten Versicherungsbeiträge als Barlohn und lehnte die Anwendung der 50-EUR-Freigrenze generell ab.

Zur Gewährung von Krankenversicherungsschutz s. unter "Versicherungsprämien".

Auf nach § 40b EStG pauschalierungsfähige Zukunftssicherungsleistungen ist die Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG grundsätzlich nicht anwendbar.[3]

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