In der Überlassung von VIP-Logen in Sportstätten an Arbeitnehmer – einschließlich deren Bewirtung – liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug.[1] Der geldwerte Vorteil ist grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten. Die Freigrenze für Sachbezüge i. H. v. 50 EUR im Kalendermonat und R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR sind zu beachten. Steuerpflichtige Sachzuwendungen können nach § 37b EStG pauschaliert werden.

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