Die Übernahme von Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber führt grundsätzlich zu Arbeitslohn. Hierzu gehören insbesondere sämtliche Leistungen, die mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers oder seiner Angehörigen in Verbindung stehen (z. B. Erstellung der Steuererklärung, Vorbereitungsgespräche, Beantwortung der Fragen des Finanzamts, Bescheidüberprüfung und Einspruchsverfahren, Beantragung Kindergeld, Beratungsleistungen). Der in diesem Zusammenhang zugeflossene Arbeitslohn ist bei grenzüberschreitender Tätigkeit des Arbeitnehmers grundsätzlich dergestalt direkt zuzuordnen, dass die Kosten für die Erklärungsabgabe im Heimatstaat ausschließlich der Tätigkeit im Heimatstaat und die Kosten für die Erklärungsabgabe im Einsatzstaat ausschließlich der Tätigkeit im Einsatzstaat zuzurechnen sind. Erfolgt die Übernahme der Steuerberatungskosten jedoch im ausschließlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der im Inland oder im Ausland ausgeübten Tätigkeit (z. B. aufgrund ausdrücklicher und auf die Dauer der Entsendung beschränkter Vereinbarung im Entsendevertrag), so ist der hieraus resultierende Lohn ausschließlich dieser Tätigkeit zuzuordnen.[1] Etwas anderes gilt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen haben und der Arbeitnehmer seine Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten hat. In einem solchen Fall übernimmt der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten nicht zur Entlohnung der Arbeitnehmer, sondern im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse.[2]

In dem vom BFH entschiedenen Fall war der Arbeitgeber aufgrund der mit den Arbeitnehmern abgeschlossenen Nettolohnvereinbarungen verpflichtet, die Einkommensteuer der Arbeitnehmer wirtschaftlich zu tragen. Durch die Einschaltung der Steuerberatungsgesellschaft wollte der Arbeitgeber eine möglichst weitgehende Reduzierung der Einkommensteuer der Arbeitnehmer und damit seiner eigenen Lohnkosten erreichen. Da die Arbeitnehmer ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten hatten, konnte nur der Arbeitgeber von dem wirtschaftlichen Ergebnis der Steuerberatung profitieren.[3]

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