Aufwendungen des Arbeitgebers für das ausschließlich mit dem Personenschutz befasste Personal führen nicht zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil der zu schützenden Personen. Denn diese Aufwendungen liegen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers; der Arbeitnehmer wird durch diese (ihm aufgedrängten) Leistungen nicht bereichert.

Bei den Aufwendungen des Arbeitgebers für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen in die Wohnung sicherheitsgefährdeter Arbeitnehmer richtet sich die steuerliche Behandlung nach dem Maß der Gefährdung des einzelnen Arbeitnehmers.

Für Personen, die nach einer polizeilichen Gefährdungsanalyse in die Gefährdungsstufen 1 bis 3 eingeordnet werden, ergibt sich durch den Einbau der Sicherheitseinrichtung grundsätzlich kein geldwerter Vorteil. Allerdings ist die Steuerfreiheit bei Personen der Gefährdungsstufe 3 auf den Betrag zu beschränken, der den Bundesbediensteten der Gefährdungsstufe 3 als Höchstbetrag zur Verfügung gestellt wird. Bei höheren Aufwendungen wird kein Arbeitslohn angenommen, soweit sie Einrichtungen betreffen, die nachweislich von der Sicherheitsbehörde empfohlen worden sind.

Bei Arbeitnehmern, für die die Sicherheitsbehörden keine Gefährdungsanalyse erstellen und keine Sicherheitseinrichtungen empfehlen, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn[1]; anders jedoch dann, wenn eine Positionsgefährdung durch eine oberste Bundes- oder Landesbehörde anerkannt worden ist oder anderweitig nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden kann. In diesem Fall wird bis zu einem Betrag von umgerechnet ca. 7.670 EUR je Objekt von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse ausgegangen.[2] Höchstrichterlich ist bisher nicht abschließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine konkrete Gefahr anzunehmen ist.

Arbeitgeberaufwendungen für Pkw-Sicherheitstraining von Arbeitnehmern des Außendiensts sind ggf. kein steuerpflichtiger Sachbezug.[3]

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