Hier gilt Folgendes:

  1. Erhalten Seeleute an Bord (Auswärtstätigkeit) Mahlzeiten, für die nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG eine Versteuerung mit dem Sachbezugswert vorzunehmen ist, ist der von dem Ausschuss der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft festgesetzte Wert des Sachbezugs für die Besteuerung des Arbeitslohns zugrunde zu legen.
  2. Ein Ansatz des Wertes einer Mahlzeit – und damit die Besteuerung als Arbeitslohn – unterbleibt, wenn für die Seeleute für ihnen entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung nach § 9 Abs. 4a Sätze 1 bis 7 EStG ein Werbungskostenabzug in Betracht käme.[1] Der Werbungskostenabzug ist insoweit nach § 9 Abs. 4a Sätze 8 ff. EStG ausgeschlossen.[2]
  3. Erhalten Seeleute keine Bordverpflegung oder nur eine Teilverpflegung an Bord, können sie unter den in § 9 Abs. 4a EStG genannten Voraussetzungen für die Mehraufwendungen für Verpflegung eine Verpflegungspauschale gem. § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei vom Arbeitgeber erhalten oder entsprechend den (Differenz-)Betrag als Werbungskosten geltend machen.[3]
  4. Seeleute können eine Barvergütung für Verpflegung erhalten (z. B. bei tageweiser auswärtiger Beschäftigung, bei tariflich vorgesehener Umschaufrist, bei Krankheit oder für die Zeit des Urlaubs – auch wenn mehrere Urlaubsansprüche in einem Kalenderjahr zusammenfallen). Soweit die Voraussetzungen für die Gewährung einer Verpflegungspauschale nach § 9 Abs. 4a EStG nicht vorliegen, ist die Barvergütung in voller Höhe steuerpflichtig.
  5. Die 3-Monatsfrist für die Beurteilung, ob Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt oder steuerfrei erstattet werden können, kommt bei Fahrtätigkeiten nicht zur Anwendung.

Es wurde von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn in Fällen der Nr. 4 die Barvergütung mit dem Sachbezugswert angesetzt wurde, die der zuständige Ausschuss der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft mit Wirkung ab 1.1.2014 für alle Bereiche in der Seefahrt (Kauffahrtei und Fischerei) auf monatlich 228 EUR, für die Teilverpflegung in der Kauffahrtei sowie in der "Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei" monatlich für Frühstück auf 48 EUR bzw. Mittag- und Abendessen jeweils auf 90 EUR und für die Beköstigung der Kanal­steurer auf monatlich 45 EUR, für halbpartfahrende Kanalsteurer auf monatlich 22,50 EUR und für Kanalsteureranwärter auf monatlich 24 EUR festgesetzt hatte.

Ein Ansatz mit dem Sachbezugswert war nur zulässig, wenn die Vergütung anstelle der vorgesehenen Sachbezüge nur gelegentlich oder vorübergehend bar ausgezahlt wurde. Dies galt jedoch nicht, wenn bei Beendigung des Heuerverhältnisses Verpflegungsgeld für abgegoltene Urlaubstage ausgezahlt wurde. Diese Nichtbeanstandungsregelung galt für laufenden Arbeitslohn, der für einen vor dem 1.1.2016 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wurde und bei sonstigen Bezügen, die den Seeleuten vor dem 1.1.2016 zuflossen.[4]

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