Vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Parkplätze/Stellplätze sind generell nicht zu besteuern.[1] Allerdings erkennt die Finanzverwaltung einen Gehaltsverzicht zugunsten einer Parkplatzüberlassung für die Privatfahrzeuge der Arbeitnehmer in einem Parkhaus in der Nähe des Arbeitsplatzes (auch ohne individuelle Zuordnung) lohnsteuerlich nicht an (keine Minderung des steuerpflichtigen Arbeitslohns). Sie behandelt eine derartige Sachverhaltsgestaltung vielmehr als – steuerlich unbeachtliche – Lohnverwendung.

Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer allerdings die Parkgebühren für das Unterstellen des Fahrzeugs während der Arbeitszeit, liegt steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor. Trägt der Arbeitnehmer die Aufwendungen für das Abstellen des Fahrzeugs während der Arbeitszeit selbst, sind die Kosten mit dem Ansatz der Entfernungspauschale abgegolten.

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