Fluggesellschaften, Hotelketten usw. bieten "Vielfliegern" und "Vielübernachtern" Bonusprogramme: Bei einer bestimmten Zahl gutgeschriebener Flugmeilen oder Übernachtungen stehen dem Kunden Freiflüge und Freiübernachtungen zu. Werden betrieblich erflogene Meilen auch betrieblich verwandt, tritt keine Steuerpflicht ein. Soweit diese Bonusprogramme den Arbeitnehmern zur privaten Verwendung überlassen werden, liegt darin ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil.[1] Wegen der für die Lohnabrechnung beim Arbeitgeber schwierigen Erfassung dieser von Dritten zufließenden Sachbezüge ist in Anlehnung an die Steuerfreiheit von Belegschaftsrabatten ein Steuerfreibetrag von 1.080 EUR eingeführt worden. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit einer vereinfachten Pauschalbesteuerung für den nicht steuerbefreiten Teil der geldwerten Vorteile.

  • Jahresfreibetrag von 1.080 EUR[2]

Begünstigt sind nur Sachprämien, die zum Zweck der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewährt werden. Nicht darunter fallen z. B. Preisnachlässe, Skonti und Rückvergütungen, weil es sich hierbei um Geldleistungen handelt. Die Sachprämien müssen vom Empfänger persönlich in Anspruch genommen werden. Der Besteuerung unterliegen nur die tatsächlich privat in Anspruch genommenen Prämien, nicht bereits die Gutschrift von Bonuspunkten auf dem Prämienkonto. Freiflüge sind grundsätzlich mit den für Mitarbeiterflüge maßgeblichen Kilometersätzen zu bewerten.

  • Pauschale Lohnsteuer[3]

Die Pauschalbesteuerung erfolgt in der Weise, dass die Einkommensteuer auf die verbleibenden steuerpflichtigen Prämien unmittelbar bei ihrer Ausschüttung bei dem jeweiligen Prämienberechtigten i. H. v. 2,25 % vom Prämienanbieter erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist hier – mit Rücksicht auf den niedrigen Steuersatz – der Gesamtwert der Sachprämien, die den im Inland ansässigen Steuerpflichtigen zufließen. Die pauschal besteuerten Sachbezüge und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei der Veranlagung des Arbeitnehmers außer Ansatz. Das Unternehmen hat die Prämienempfänger von der pauschalen Besteuerung mit Steuerübernahme zu unterrichten. Soweit die Prämienempfänger nicht unterrichtet werden, müssen sie die Sachprämien in ihrer Steuererklärung angeben. Daher empfiehlt es sich, etwaige Mitteilungen aufzubewahren.[4] Im Falle der Pauschalierung der Sachzuwendungen nach § 37a EStG entfällt die Sozialversicherungspflicht.[5]

Eine Pauschalbesteuerung von Bonusmeilen für Dienstreisen ist nicht möglich.[6] Erhalten Arbeitnehmer Freiflüge von ausländischen Luftfahrtunternehmen, die einen Antrag auf Pauschalbesteuerung nicht gestellt haben, ist der geldwerte Vorteil steuerpflichtig, soweit er den Freibetrag von 1.080 EUR übersteigt.[7]

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