Die Übernahme der Kreditkartengebühr durch den Arbeitgeber ist in voller Höhe steuerfrei, wenn gewährleistet ist, dass die Kreditkarte ausschließlich zur Abrechnung von Reisekosten und Auslagenersatz eingesetzt wird.[1] Werden mit der Kreditkarte auch andere Umsätze ausgeführt, kann nur der auf Reisekosten oder Auslagenersatz entfallende Anteil der Kreditkartengebühr steuerfrei bleiben. Die steuerpflichtigen Anteile sind als Sachbezug zu beurteilen, auf den die 50-EUR-Freigrenze anzuwenden sein kann.

Wird dem Arbeitnehmer unentgeltlich eine Firmenkreditkarte zur Verfügung gestellt, kann die Übernahme der entsprechenden Kosten als Leistung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse beurteilt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer die Kreditkarte ausschließlich für dienstliche Belange verwendet.[2]

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