Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für dessen eigenen Pkw sämtliche Kosten, wendet er Barlohn, zu.[1] Demgegenüber hat die Rechtsprechung[2] ausnahmsweise den Charakter eines Sachbezugs bejaht, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug auf Veranlassung des Arbeitgebers least, dieser sämtliche Kosten des Kraftfahrzeugs trägt und im Innenverhältnis zum Arbeitnehmer allein über die Nutzung des Fahrzeugs bestimmt.[3] Der Arbeitnehmer bezieht einen geldwerten Vorteil, wenn sein Arbeitgeber ihm Zugang zu verbilligten Leasingkonditionen verschafft.[4]

Die pauschalen Kilometersätze für die Benutzung von Kraftfahrzeugen im Rahmen von Auswärtstätigkeiten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG gelten unvermindert auch dann, wenn der Arbeitnehmer keine eigene Fahrzeug-Vollversicherung, sondern der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für ein Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers abgeschlossen hat.[5]

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