Die Überlassung von Eintrittskarten für gesellschaftliche Veranstaltungen stellt i. d. R. einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar; anders dann, wenn eine Veranstaltung einer Kunden- oder Zielgruppe (z. B. Ärzteball durch Pharmareferenten) besucht wird und der Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers zur Kundenpflege teilnimmt. Der Abschlag von 4 % und die 50-EUR-Freigrenze sind anwendbar.[1] Die Verwaltung hat zur ertragsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen in VIP-Logen eine Vereinfachungsregelung getroffen.[2] Neben allgemeinen Grundsätzen und Regelungen zur vereinfachten Aufteilung der geleisteten Ausgaben in Werbung, Bewirtung und Geschenke besteht der wesentliche Kernpunkt dieser Regelung darin, dem zuwendenden Unternehmen die abgeltende Besteuerung der Zuwendungen an die eigenen Arbeitnehmer sowie an Dritte zu gestatten und somit die ertragsteuerlichen Folgen für die Gäste zu übernehmen. Die Finanzverwaltung wendet die Aufteilungsgrundsätze dieses VIP-Logen-Erlasses zur Differenzierung ­zwischen nicht steuerbaren und steuerpflichtigen Zuwendungen sowie die Übertragung dieser Aufteilungsgrundsätze auf ähnlich gelagerte Sachverhalte weiterhin an. Der danach ermittelte, auf Geschenke entfallende pauschale Anteil stellt die Aufwendungen dar, die in die Bemessungsgrundlage nach § 37b EStG einzubeziehen sind. Die Vereinfachungsregelungen zur Übernahme der Besteuerung[3] sind allerdings nicht mehr anzuwenden.[4]

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