Geldwerte Vorteile, die Arbeitnehmer nicht unmittelbar von ihrem Arbeitgeber, sondern von Dritten erhalten, sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn sie durch das Dienstverhältnis veranlasst sind und der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden.[1] Die Annahme von Arbeitslohn von dritter Seite setzt voraus, dass sich die Zuwendung als durch den Dritten vermittelter Arbeitslohn des Arbeitgebers darstellt. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber einen ihm zustehenden Vorteil etwa im abgekürzten Zahlungsweg als Arbeitsentgelt an seine Mitarbeiter weitergibt nicht jedoch, wenn ein Versicherungsunternehmen allen Arbeitnehmern anderer inländischer Versicherungen verbilligte Tarife einräumt.[2] Dies beurteilt sich jedoch nicht ausschließlich nach dem Empfängerkreis der Drittzuwendung, sondern nach deren Rechtsgrund und damit nicht zuletzt danach, ob der Dritte den Vorteil aus eigenwirtschaftlichem Interesse oder im Interesse des Arbeitgebers gewährt.[3]

Ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten schließt die Annahme von Arbeitslohn dagegen i. d. R. aus. Arbeitslohn liegt auch dann nicht vor, wenn und soweit der Preisvorteil auch fremden Dritten üblicherweise im normalen Geschäftsverkehr eingeräumt wird.

Es spricht dafür, dass Preisvorteile zum Arbeitslohn gehören, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung dieser Preisvorteile aktiv mitgewirkt hat.

An einer das Vorliegen von Arbeitslohn begründenden Mitwirkung des Arbeitgebers fehlt es, wenn bei der Verschaffung von Preisvorteilen allein eine vom Arbeitgeber unabhängige Selbsthilfeeinrichtung der Arbeitnehmer mitwirkt. Die Mitwirkung des Betriebsrats oder Personalrats an der Verschaffung von Preisvorteilen durch Dritte führt allein nicht zur Annahme von Arbeitslohn.[4]

Gewährt ein Automobilhersteller Arbeitnehmern eines Zulieferbetriebs, an dem er kapitalmäßig beteiligt ist und dem er eigene Arbeitnehmer überlässt, die gleichen Rabatte wie seinen eigenen Arbeitnehmern, handelt es sich bei den Preisnachlässen um lohnsteuerbaren Drittlohn.[5] Der einer Reisebüroangestellten und deren Ehegatten gewährte Rabatt eines Reiseveranstalters für die Buchung einer Kreuzfahrt ist kein durch die Beschäftigung veranlasster geldwerter Vorteil, wenn die Rabattierung zur Auslastungsoptimierung sowie Reduzierung der Kostenbelastung und damit vor allem aus eigenwirtschaftlichen Gründen des Veranstalters erfolgt.[6]

Steuerfrei bleiben Sachprämien, die Dienstleistungsunternehmen zum Zweck der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert der Prämien 1.080 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt.[7] Unter diese Steuerbefreiung fallen insbesondere Vielfliegerprämien von Luftverkehrsunternehmen. Für den Teil der Sachprämien, der nicht steuerfrei ist, kann die Einkommensteuer auf Antrag (Pauschsteuersatz 2,25 %) pauschal erhoben werden.[8] Ggf. gilt § 37b EStG.[9]

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