Aufwendungen des Arbeitgebers für Betriebssport sind steuerpflichtig, soweit sie nicht – ausnahmsweise – im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden. Ein steuerpflichtiger Sachbezug liegt nicht vor z. B. bei Aufwendungen für betriebliche Gymnastikräume/-geräte, die vor, während oder im Anschluss an die Arbeitszeit von den Arbeitnehmern genutzt werden und vorwiegend der Entspannung dienen und deshalb als "Bedingungen der Arbeit" anzusehen sind. Ob darüber hinaus die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Sportanlagen, z. B. Schwimmbäder, Fußball-/Handball-/Volleyball-Plätze, lohnsteuerpflichtig ist, ist nicht abschließend geklärt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung führt z. B. die unentgeltliche Nutzung von Tennis- und Squashplätzen zu einem steuerpflichtigen Sachbezug. Dies gilt unabhängig davon, wie der Arbeitgeber die Nutzung der überlassenen Plätze im Einzelnen organisiert.[1] Die Finanzverwaltung[2] vertritt für Mannschaftssportarten z. T. einen großzügigeren Standpunkt.[3] Die von einem Arbeitgeber übernommenen Kosten für ein gesundheitsförderndes Trainingsprogramm können zu Arbeitslohn führen, wenn das private Interesse des Arbeitnehmers an dem Programm nicht vernachlässigt werden kann.[4] Die Übernahme der Beiträge für einen Golfclub durch den Arbeitgeber ist lohnsteuerpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer einer GmbH dem Golfclub aufgrund einer dienstlichen Weisung beigetreten ist und dort im Interesse der GmbH Kunden gewinnen soll.[5] Auf einen etwaigen geldwerten Vorteil wird die Freigrenze von 50 EUR monatlich angewendet, soweit es sich um Sachbezüge und nicht um Barlohn handelt[6]; s. auch "Bargeldzuschuss".

Auch der mit der vergünstigten Nutzung von Fitness-Studios einhergehende geldwerte Vorteil fließt den teilnehmenden Arbeitnehmern monatlich zu, wenn der Arbeitgeber sein Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitness-Studios zu ermöglichen, monatlich fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt. Auf die Dauer der vom Arbeitgeber gegenüber dem Anbieter der Trainingsmöglichkeit eingegangenen Vertragsbindung kommt es für die Beurteilung des Zuflusses beim Arbeitnehmer nicht an.[7]

Wird die Dienstleistung nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten, kann der Sachbezug in Höhe der entsprechenden Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten angesetzt werden. Der 4-prozentige Bewertungsabschlag nach R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR ist in diesem Fall nicht abzuziehen.[8]

Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung, die den Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V genügen (z. B. Zertifizierung der Präventionsangebote), sind von der Lohnsteuer und damit im Ergebnis auch von der Sozialversicherung befreit, soweit sie den Betrag von 600 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen.[9]

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