Die 50-EUR-Freigrenze gilt bei der Ausgabe von "Benzingutscheinen". Auch auf Tankkarten ist die 50-EUR-Freigrenze anwendbar. Das gilt auch dann, wenn sich ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber darauf verständigt, auf zukünftig entstehenden Barlohn zugunsten des Sachbezugs "Tankkarte" zu verzichten.

Ein auf einen Euro-Betrag lautender Benzingutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, berechtigt unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG ebenfalls zur Inanspruchnahme der 50-EUR-Freigrenze.[1] Seit 1.1.2022 sind die sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG ergebenden Restriktionen zu beachten. Bei der Hingabe von Gutscheinen für bei einem Dritten zu beziehenden Kraftstoff erfolgt der Zufluss des Vorteils beim Arbeitnehmer bereits mit Hingabe des Gutscheins.[2]

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