Es ist der Börsenkurs zum Ausgabebetrag anzusetzen, auch bei einem vertraglichen Veräußerungsverbot bzw. einer Sperrfrist. Der Ansatz mit 96 % ist abzulehnen, da der gemeine Wert anzusetzen ist.[1] Aus den gleichen Erwägungen wird ein Rabattfreibetrag nicht gewährt.[2] Die Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG findet ebenfalls keine Anwendung.[3]

Dem Arbeitnehmer fließt der geldwerte Vorteil in Form verbilligter Aktien in dem Zeitpunkt zu, in dem er die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien erlangt. Der Vorteil aus einem vom Arbeitgeber eingeräumten Aktienoptionsrecht fließt dem Arbeitnehmer zu, wenn der Arbeitnehmer das Recht ausübt oder anderweitig verwertet. Dabei bemisst sich der lohnsteuerpflichtige Vorteil nach dem Wert des Rechts im Zeitpunkt der Verfügung darüber.[4]

Ob dem Arbeitnehmer beim verbilligten Erwerb von Aktien Arbeitslohn zufließt, ist grundsätzlich anhand der Wertverhältnisse bei Abschluss des für beide Seiten verbindlichen Veräußerungsgeschäfts zu bestimmen. Maßgebend für die Bewertung des geldwerten Vorteils ist somit das Datum des Kaufvertrags. Die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien selbst ist hingegen für die Frage, ob und in welcher Höhe ein verbilligter Erwerb von Wirtschaftsgütern vorliegt, unbeachtlich.[5] Bei nicht handelbaren bzw. vom Arbeitgeber selbst eingeräumten Optionsrechten ist weiterhin zu beachten: Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht handelbares Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis gewährt oder ist der Arbeitgeber selbst der Optionsgeber, so liegt in der Optionsgewährung lediglich die Einräumung einer Chance. Ein geldwerter Vorteil fließt dem Berechtigten in derartigen Fällen erst zu, wenn dieser die Option ausübt und der Kurswert der Aktien den Übernahmepreis übersteigt. Allerdings dürften vor dem Hin­tergrund der vorliegenden Entscheidung[6] auch hier ­Wertveränderungen zwischen der Ausübung des Optionsrechts und der Einbuchung der Aktien in das Depot des Arbeitnehmers der nicht steuerbaren Vermögenssphäre zuzuordnen sein.[7] Für die Besteuerung ist es zwar unerheblich, wenn ein Rechtsgeschäft unwirksam ist oder es unwirksam wird, solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen wollen. Das gilt aber nicht, wenn es überhaupt an einem Rechtsgeschäft fehlt.[8] Der Wert von Aktien, die nicht an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, ist grundsätzlich aus Verkäufen abzuleiten, die weniger als 1 Jahr zurückliegen. Erst wenn sich aufgrund dieser vorrangig durchzuführenden Wertermittlung der Wert der Aktien nicht feststellen lässt, ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen.[9]

Diese Rechtsprechung hat der BFH wie folgt konkretisiert: Der gemeine Wert nicht börsennotierter Aktien ist vorrangig aus der Wertbestätigung am Markt abzuleiten. Also von dem Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr tatsächlich erzielt wurde. Der Preisbildung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr steht nicht entgegen, dass der Nennwert der verkauften Aktien im Verhältnis zum Grundkapital der Gesellschaft gering ist. Bei nicht börsennotierten Aktien kann der gemeine Wert grundsätzlich vom Wert börsennotierter gattungsgleicher Aktien abgeleitet werden. Die grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Lohnzuflusses stichtagsbezogen vorzunehmende Bewertung gebietet es, den gemeinen Wert nicht börsennotierter Aktien aus Verkäufen abzuleiten, die am Bewertungsstichtag getätigt wurden. Sind solche Verkäufe nicht feststellbar, sind die Verkäufe maßgebend, die möglichst in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag getätigt wurden.[10] Ist der gemeine Wert einer Beteiligung unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten zu schätzen, ohne dass das Stuttgarter Verfahren in Betracht kommt, hat das Finanzgericht regelmäßig ein Sachverständigengutachten zur Wertermittlung einzuholen. Das gilt zumindest dann, wenn Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer die Anteilsbewertung durch das Finanzamt substanziiert bestreiten und das Finanzgericht nicht selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt.[11]

Nach einer Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung kann die Ermittlung des Werts der Vermögensbeteiligung beim einzelnen Arbeitnehmer am Tag der Ausbuchung beim Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen erfolgen. Alternativ kann auch auf den Vortag der Ausbuchung abgestellt werden. Bei allen begünstigten Arbeitnehmern kann aber auch der durchschnittliche Wert der Vermögensbeteiligungen angesetzt werden, wenn das Zeitfenster der Überlassung nicht mehr als einen Monat beträgt. Dies gilt jeweils im Lohnsteuerabzugs- und Veranlagungsverfahren.[12]

Ein Zufluss liegt nicht vor, solange dem Arbeitnehmer eine Verfügung über die Aktien rechtlich unmöglich ist.[13] Kann der Arbeitnehmer nur aufgrund seiner Beschäftigung bei einer Kon...

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