Eine Sonderregelung besteht für Belegschaftsrabatte. Der geldwerte Vorteil bleibt steuer- und beitragsfrei, wenn die Rabatte nicht übermäßig sind und allen Arbeitnehmern gleich hoch gewährt werden. Als geldwerter Vorteil ist pro Kalenderjahr der 1.080 EUR übersteigende Unterschiedsbetrag zwischen dem Kaufpreis, den der Arbeitnehmer zu entrichten hat, und dem um 4 % gekürzten Preis anzusetzen, der im allgemeinen Geschäftsverkehr zu erzielen ist. Der übersteigende Betrag unterliegt der Beitragspflicht.

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