Sachbezüge sind seit 1.1.2022 bis zu einem Betrag i. H. v. 50 EUR monatlich steuerfrei.[1] Dies gilt für die nach § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht zu den Einnahmen in Geld zählenden Gutscheine und Geldkarten seit 1.1.2020 jedoch nur, wenn die Sachbezüge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.[2]

Nach § 8 Abs. 4 EStG werden Leistungen des Arbeitgebers in Form von Sachbezügen oder Zuschüssen ab 1.1.2020 nur dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird. Der Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung[3] zur anderslautenden Rechtsprechung des BFH[4] wird damit auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Klargestellt wird zudem, dass eine Leistung des Arbeitgebers auch dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden kann, wenn diese ihre Grundlage in einer arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Regelung hat. Damit können nicht nur einzelvertraglich, sondern auch durch Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Besoldungsgesetz zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers vereinbart werden.

Damit sind (weiterhin) nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt, nicht aber Leistungen, für die im Gegenzug der Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers abgesenkt wird.

Die Sachbezugsfreigrenze gilt nur für Sach-, nicht auch für Barlohn. Barlohn liegt z. B. vor, wenn der Arbeitgeber eine Verbindlichkeit des Arbeitnehmers im abgekürzten Zahlungsweg, etwa durch unmittelbare Zahlung an den Gläubiger, erfüllt. Lohnzahlungen in einer gängigen ausländischen Währung sind Einnahmen in Geld und kein Sachbezug.[5] Wird dem Arbeitnehmer das Wahlrecht eingeräumt, anstelle von Weihnachtsgeld Deputatware zu erhalten, führt die Ausübung des Wahlrechts nicht zu Sachlohn.[6] Die Finanzverwaltung wendet die 4-prozentige Bewertungsabschlagsregelung, wonach der geldwerte Vorteil bei einem Sachbezug mit 96 % des Endpreises anzusetzen ist, nicht an, wenn deren Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil kein Bewertungserfordernis besteht (z. B. bei betragsmäßig begrenzten Gutscheinen).[7]

Die monatliche Freigrenze – kein Freibetrag – gilt nicht für Barzuwendungen sowie für Sachbezüge, für die ein amtlicher Sachbezugswert festgesetzt wird oder die nach amtlichen Durchschnittswerten angesetzt werden, auch nicht bei Gewährung von Belegschaftsrabatten.[8] Auf Vorteile aus zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen ist die 50-EUR-Freigrenze hingegen anwendbar.[9] Liefert der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, liegt eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Der Vorteil hieraus ist in die Berechnung der Freigrenze von 50 EUR einzubeziehen. Entsprechendes gilt, wenn der günstigste Einzelhandelspreis des Sachbezugs am Markt im Versand- oder Onlinehandel gefunden wird. Ist der Versand dort als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht bereits im Einzelhandelsverkaufspreis und damit im ortsüblichen Endpreis enthalten, tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung "nach Hause" bei der Berechnung der Freigrenze von 50 EUR zum Warenwert hinzu. Das kann dazu führen, dass die 50-EUR-Freigrenze "gerissen" und der gesamte Vorteil lohnsteuerpflichtig wird.[10] Wird dem Arbeitnehmer gegenüber allerdings – anders als einem fremden Endkunden – seitens des Herstellers tatsächlich keine Überführungsleistung (hier eines Fahrzeugs) erbracht, scheidet naturgemäß die Annahme eines geldwerten Vorteils aus.[11]

Wird die Freigrenze in einem Kalendermonat überschritten, ist der geldwerte Vorteil insgesamt zu versteuern. Eine Übertragung von in anderen Kalendermonaten nicht ausgeschöpften Beträgen wird nicht zugelassen, da die monatliche Freigrenze nicht auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden darf.

Für die Feststellung, ob die Freigrenze überschritten wird, sind alle in einem Kalendermonat zufließenden und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteile – auch soweit hierfür Lohnsteuer nach § 39b Abs. 2 und 3 EStG einbehalten wird – zusammenzurechnen.[12] Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann die Einhaltung der Freigrenze nicht dadurch erreicht werden, dass nur ein Teil der im jeweiligen Kalendermonat zufließenden geldwerten Vorteile versteuert wird.[13] Außer Ansatz bleiben die pauschal nach §§ 37b, 40 EStG besteuerten Sachbezüge.[14] Hieraus ergeben sich Gestaltungsspielräume.

Die Freigrenze von 50 EUR ist auch anwendbar, wenn der Arbeitgeber die betrieblich veranlassten Sachzuwendungen – im Streitfall die Teilnahme an einem Firmenfitnessprogramm – an seine Arbeitnehmer pauschal gem. § 37b EStG versteuert.[15] Zuwendungen bis zu einem Wert von 10 EUR, die nicht nach § 37b EStG pauschaliert wurden, sind grund...

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