Soweit die Bundesregierung Sachbezugswerte in der SvEV nicht festsetzt, kann die oberste Finanzbehörde eines Landes mit Zustimmung des BMF den Wert von weiteren Sachbezügen unter Berücksichtigung von Durchschnittswerten festsetzen und bekannt geben.[1] Solche Sachbezugswerte gelten derzeit z. B.

  • für den Wert der Beköstigung in der Seeschifffahrt und Fischerei[2]
  • für Freiflüge und verbilligte Flüge[3]
  • für den Wert aus der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern[4]
  • für das Wohnen in Gemeinschaftsunterkünften von Polizei und Bundeswehr.

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