Der Arbeitgeber hat das vom Arbeitnehmer geleistete Entgelt grundsätzlich in nachprüfbarer Form nachzuweisen. Der Einzelnachweis der Entgelte ist nur dann nicht erforderlich, wenn gewährleistet ist, dass

  • die Zahlung des Arbeitnehmers für eine Mahlzeit den anteiligen amtlichen Sachbezugswert nicht unterschreitet oder
  • der Wert der Essenmarke als Arbeitslohn zu erfassen ist oder
  • der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 EStG mit einem festen Pauschsteuersatz von 25 % erhebt und die Durchschnittsberechnung anwendet.[1]

Gibt der Arbeitgeber unterschiedliche Mahlzeiten zu unterschiedlichen Preisen verbilligt oder unentgeltlich an die Arbeitnehmer ab und will er die Lohnsteuer pauschal erheben, kann der geldwerte Vorteil mit dem Durchschnittswert der Pauschalbesteuerung zugrunde gelegt werden.[2]

Bietet er bestimmte Mahlzeiten, z. B. in einem Vorstandskasino, nur einem Teil seiner Arbeitnehmer an, dürfen diese Mahlzeiten nicht in die Durchschnittsberechnung einbezogen werden. Der Durchschnittswert muss für jede einzelne Kantine ermittelt werden, wenn der Arbeitgeber mehrere Kantinen unterhält. Die Ermittlung des Durchschnittswerts kann für einen repräsentativen Zeitraum und bei einer Vielzahl von Kantinen für eine repräsentative Auswahl durchgeführt werden, wenn die (ständige) Ermittlung der zu erfassenden Daten besonders aufwendig ist.[3]

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