Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers ausschließlich aus Barzuschüssen in Form von Essenmarken (Restaurantschecks), die vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer verteilt und jeweils einzeln beim Bezug einer Mahlzeit in Zahlung genommen werden, wird der Wert der Essenmarken als Arbeitslohn angesetzt, höchstens jedoch der amtliche Sachbezugswert abzüglich des vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelts.[1]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 3
Berechnung des geldwerten Vorteils

 
Preis der Mahlzeit 2,20 EUR
Sachbezugswert der Mahlzeit 3,80 EUR
Wert der Essenmarke 1,00 EUR
Zahlung des Arbeitnehmers 1,20 EUR
Anzusetzender Wert 1,00 EUR

Dieser Wert (1,00 EUR) unterschreitet den Unterschiedsbetrag (2,60 EUR) zwischen Sachbezugswert (3,80 EUR) und Zahlung des Arbeitnehmers (1,20 EUR) – s. Beispiel 5.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 4
Amtlicher Sachbezugswert als Höchstbetrag

 
Preis der Mahlzeit 3,80 EUR
Sachbezugswert der Mahlzeit 3,80 EUR
Wert der Essenmarke 3,80 EUR
Zahlung des Arbeitnehmers 0,00 EUR

Geldwerter Vorteil ist der amtliche Sachbezugswert von 3,80 EUR, da der Wert der Essenmarke (3,80 EUR) dem Sachbezugswert entspricht.

Die Bewertung der Essenmarke nicht mit dem Verrechnungswert, sondern mit dem Sachbezugswert der Mahlzeit setzt nach Auffassung der Finanzverwaltung[2] voraus, dass

  • tatsächlich eine Mahlzeit abgegeben wird. Lebensmittel sind nur dann als Mahlzeiten anzuerkennen, wenn sie unmittelbar zum Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenpausen bestimmt sind,
  • für jede Mahlzeit lediglich eine Essenmarke täglich in Zahlung genommen wird,
  • der Verrechnungswert der Essenmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 EUR übersteigt, also 2023 nicht mehr als 6,90 EUR beträgt,
  • die Essenmarken nicht an Arbeitnehmer ausgegeben werden, die eine Auswärtstätigkeit ausüben. Abweichend davon hat die Finanzverwaltung Folgendes geregelt: Üben Arbeitnehmer eine längerfristige berufliche Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte aus, sind nach Ablauf von 3 Monaten an diese Arbeitnehmer ausgegebene Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) mit dem maßgebenden Sachbezugswert (für 2023 Frühstück 2,00 EUR, Mittag- und Abendessen 3,80 EUR) zu bewerten. Hiervon profitieren alle Arbeitnehmer, die die entsprechenden Voraussetzungen für eine Auswärtstätigkeit erfüllen, und damit letztlich auch Leiharbeitnehmer.[3]

Diese Grundsätze gelten auch, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der Annahmestelle keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestehen, weil ein Unternehmen eingeschaltet ist, das die Essenmarken ausgibt.

Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer die Tage der Abwesenheit, z. B. infolge von Dienstreisen, Urlaub oder Erkrankung, festzustellen und die für diese Tage ausgegebenen Essenmarken zurückzufordern oder die Zahl der im Folgemonat ausgegebenen Essenmarken um die Zahl der Abwesenheitstage des Vormonats zu vermindern. Die Pflicht zur Feststellung der Abwesenheitstage und zur Anpassung der Zahl der Essenmarken im Folgemonat entfällt für Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr durchschnittlich an nicht mehr als 3 Arbeitstagen je Kalendermonat Auswärtstätigkeiten ausführen, wenn keiner dieser Arbeitnehmer im Kalendermonat mehr als 15 Essenmarken erhält.[4]

Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers ausschließlich in der Hingabe von Essenmarken, ist – auch unter den vorstehenden Voraussetzungen – der Verrechnungswert der Essenmarken als Arbeitslohn anzusetzen, wenn dieser unter dem geldwerten Vorteil liegt, der sich ergibt, wenn vom Sachbezugswert die vom Arbeitnehmer geleistete Zahlung abgezogen wird (Vergleichswert).

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 5
Verrechnungswert als steuerpflichtiger Arbeitslohn

Ein Arbeitnehmer erhält eine Essenmarke mit einem Wert von 1 EUR, die Mahlzeit kostet 2 EUR.

 
Preis der Mahlzeit 2,00 EUR
./. Wert der Essenmarke 1,00 EUR
Zahlung des Arbeitnehmers 1,00 EUR
Sachbezugswert der Mahlzeit 3,80 EUR
./. Zahlung des Arbeitnehmers 1,00 EUR
verbleibender Wert 2,80 EUR

Anzusetzen ist der niedrigere Wert der Essenmarke mit 1,00 EUR.

Barlohnumwandlung gegen Gewährung von Essenmarken

Wird der Arbeitsvertrag dahin gehend geändert, dass der Arbeitnehmer anstelle von Barlohn Essenmarken erhält, vermindert sich dadurch der Barlohn in entsprechender Höhe.[5] Die Essenmarken sind mit dem amtlichen Sachbezugswert bzw. mit ihrem darunter liegenden Verrechnungswert anzusetzen (s. Beispiel 6).

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 6
Barlohnumwandlung

Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer monatlich 15 Essenmarken. Im Arbeitsvertrag ist der Barlohn von 3.500 EUR im Hinblick auf die Essenmarken um (15 × 4,00 EUR =) 60 EUR auf 3.440 EUR herabgesetzt worden.

  • Beträgt der Verrechnungswert der Essenmarken wie im vorliegenden Sachverhalt weniger als 6,90 EUR, ist dem Barlohn von 3.440 EUR der Wert der Mahlzeiten mit dem Sachbezugswert (15 × 3,80 EUR =) 57 EUR hinzuzurechnen. Es müssen nach der Gehaltsumwandlung nur noch 3.497 EUR (vorher 3.500 EUR) versteuert werden.
  • Beträgt der Verrechnungswert der Essenmarken jeweils 7...

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