Mahlzeiten, die durch eine vom Arbeitgeber selbst betriebene Kantine, Gaststätte oder vergleichbare Einrichtung abgegeben werden, sind mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der SvEV zu bewerten.[1] Ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil ist – unabhängig vom tatsächlichen Wert der Mahlzeit – nur anzurechnen, soweit der vom Arbeitnehmer gezahlte Preis (einschließlich Umsatzsteuer) den maßgebenden Sachbezugswert unterschreitet.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1
Berechnung des geldwerten Vorteils

 
Preis der Mahlzeit 3,50 EUR
Sachbezugswert 3,80 EUR
Zahlung des Arbeitnehmers 0,50 EUR
Geldwerter steuerpflichtiger Vorteil: Unterschiedsbetrag zwischen Sachbezugswert (3,80 EUR) und Entgelt des Arbeitnehmers (0,50 EUR), und zwar unabhängig davon, welche tatsächlichen Kosten dem Arbeitgeber entstehen: 3,30 EUR

Hieraus ergibt sich, dass die steuerliche Erfassung der Mahlzeit entfällt, wenn gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer für jede Mahlzeit mindestens einen Preis i. H. d. amtlichen Sachbezugswerts zahlt.

Erhalten Arbeitnehmer (insbesondere im Gaststättengewerbe) in der Kantine Mahlzeiten, die der Arbeitgeber hergestellt hat, ist der übliche, um 4 % geminderte Endpreis der Mahlzeit am Abgabeort maßgebend.[2] Von diesem kann der Rabattfreibetrag i. H. v. 1.080 EUR[3] abgesetzt werden. Verpflegt der Arbeitgeber die Besatzungsmitglieder an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes oder die Mitarbeiter auf einer Offshore-Plattform unentgeltlich, ist der den Arbeitnehmern gewährte Vorteil kein Arbeitslohn, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an einer Gemeinschaftsverpflegung wegen besonderer betrieblicher Abläufe den Vorteil der Arbeitnehmer bei Weitem überwiegt.[4] Entsprechendes gilt für die Mahlzeitengewährung an Erzieherinnen eines Kindergartens.[5]

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