Zum Sachanlagevermögen zählen die materiellen (körperlichen) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Das sind Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Bauten auf fremden Grundstücken, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, geleistete Anzahlungen sowie Anlagen im Bau.
Das Anlagevermögen bestimmt sich grundsätzlich nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften.[1] §§ 247ff. HGB enthalten die Ansatz- und Bewertungsvorschriften. § 266 Abs. 2 A. II. HGB bezeichnet die auf der Aktivseite der Bilanz aufzunehmenden Sachanlagen im Einzelnen.
§ 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 4 ff. EStG; §§ 5, 6, 6b, 6c, 7, 7g, 7h, 7i EStG enthalten die einkommensteuerrechtlich maßgebenden Regelungen.
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