Steuerpflichtige, die ihren Gewinn im Wege des Bestandsvergleichs ermitteln,[1] können regelmäßig zu ersetzende Sachanlagegüter in einem Festwert[2] zusammenfassen.[3]
BMF, Schreiben v. 8.3.1993, BStBl 1993 I S. 276; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 11.3.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005 :001, Anlage 1, Nr. 695, BStBl 2022 I S. 366.
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