In folgenden Fällen können die aufgedeckten stillen Reserven bei Anschaffung oder Herstellung eines jeweils entsprechenden anderen begünstigten Wirtschaftsguts des Anlagevermögens übertragen werden:

  • Veräußerung von Grund und Boden,
  • Veräußerung von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörenden Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,
  • Veräußerung von Gebäuden oder von Binnenschiffen.

In dieser Höhe wird die Gewinnrealisierung vermieden. Soweit am Bilanzstichtag die stillen Reserven noch nicht übertragen wurden, kann eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden. Näheres regelt § 6b EStG. Die Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Bildung der Rücklage sind handelsrechtlich nicht mehr zulässig. Die Wirtschaftsgüter sind in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse nach § 5 Abs. 1 Satz 2, 3 EStG aufzunehmen.

 
Hinweis

Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz werden die Übertragungsfristen des § 6b Abs. 3 Satz 2, 3 und 5, Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 sowie Abs. 10 Satz 1 und 8 EStG um jeweils ein Jahr verlängert, wenn die Rücklage wegen der genannten Regelungen am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahr aufzulösen wäre. Die Regelung gehört zu den Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Folgen und Stärkung der Binnennachfrage. Das BMF kann die Fristen per Rechtsverordnung um ein weiteres Jahr verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Deutschland geboten erscheint.[1]

Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz hat der Gesetzgeber die Übertragungsfristen ergänzend wie folgt angepasst und verlängert:

  • Die Fristen verlängern sich jeweils um 3 Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
  • Sie verlängern sich um 2 Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
  • Sie verlängern sich um 1 Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

Diese Maßnahmen sollen einerseits die Liquidität der Unternehmen im weiteren Verlauf der anhaltenden Corona-Pandemie erhalten, indem in diesem Zeitraum keine Reinvestitionen zur Vermeidung der Rücklagenauflösung mit Gewinnzuschlag erzwungen werden. Andererseits soll durch die weitere Verlängerung bei Reinvestitionen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass aufgrund von Lieferengpässen die Fertigstellung von Reinvestitionsgütern möglicherweise nicht fristgerecht erfolgen kann.[2]

Eine dem § 6b EStG vergleichbare Regelung enthält § 6c EStG für die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung oder nach Durchschnittssätzen.

[1] § 52 Abs. 14 Sätze 3 ff. EStG i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) v. 29.6.2020, BGBl. 2020 I S. 1512. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zu dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) v. 24.6.2020, BT-Drucks. 19/20332, S. 3.
[2] § 52 Abs. 14 Sätze 4 ff. EStG i. d. F. des Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 19.6.2022, BGBl. 2022 I S. 911. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 21.3.2022 Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz), Begründung B. Besonderer Teil, Zu Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b, BT-Drucks. 20/1111, S. 23.

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