Auch ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, kann die aufgedeckten stillen Reserven auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen. Innerhalb derselben Fristen, die bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich gelten, kann auch dieser Steuerpflichtige die noch nicht abgesetzten Beträge in den beiden folgenden Jahren berücksichtigen. Näheres regelt R 6.6 Abs. 5 EStR. [1]

Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung kann bei Wechsel der Gewinnermittlungsart fortgeführt werden.[2]

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