Bei Ausscheiden von Wirtschaftsgütern des Anlage- oder des Umlaufvermögens aus dem Betriebsvermögen gegen Entschädigung

  • infolge höherer Gewalt oder
  • zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs

ist die Übertragung stiller Reserven bei Ersatzbeschaffung zulässig. Dadurch kann in diesen Fällen die Gewinnrealisierung vermieden werden[1]. Dem Steuerpflichtigen soll ermöglicht werden, die gesamte erlangte Entschädigung zur Wiederbeschaffung des Ersatzwirtschaftsguts zu verwenden.[2]

Voraussetzung ist, dass innerhalb einer bestimmten Frist ein funktionsgleiches (Ersatz-)Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird, auf dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten die aufgedeckten stillen Reserven übertragen werden. Die Funktionsgleichheit des (Ersatz-)Wirtschaftsguts ist grundsätzlich nur erfüllt, wenn das neue Wirtschaftsgut in demselben Betrieb hergestellt oder angeschafft wird, dem das entzogene Wirtschaftsgut diente, es sei denn, die durch Enteignung oder höhere Gewalt entstandene Zwangslage gefährdet oder beeinträchtigt zugleich den Fortbestand des bisherigen Betriebs.[3] Die Einlage eines Wirtschaftsguts ist keine Ersatzbeschaffung.[4]

Entsprechendes gilt für Entschädigungszahlungen für notwendig gewordene Reparaturen an einem Wirtschaftsgut, das infolge höherer Gewalt oder nach einem behördlichen Eingriff beschädigt worden ist.[5]

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