Geleistete Anzahlungen werden zu Herstellungskosten, wenn ihnen ein tatsächlicher Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen für die Herstellung, z. B. eines Bauwerks, zugrunde liegt.[1] Wird die Gegenleistung, auf die sich die geleistete Anzahlung richtet, nicht erfüllt, wandelt sich die Rechtsgrundlage der Anzahlung insoweit regelmäßig in ein Rückforderungsrecht.[2]

Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist z. B. geboten, wenn der Wiederbeschaffungspreis des Wirtschaftsguts, auf das sich die Anzahlung bezieht, unter den Betrag der Anzahlung gesunken ist oder wenn der Empfänger der Anzahlung insolvent ist und die Gegenleistung nicht mehr erbracht wird.[3]

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