Bauten auf fremdem Grund und Boden sind Bauwerke, die der Hersteller aufgrund eines Erbbaurechts oder eines Nutzungsrechts im eigenen Interesse und ohne Zuwendungsabsicht errichtet hat.[1] Handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen, gehören sie – unabhängig vom zivilrechtlichen Eigentum – zu den Sachanlagen.[2] Dem Hersteller steht regelmäßig bei Beendigung der Nutzung ein abdingbarer Ersatzanspruch nach §§ 812, 951 BGB zu.[3] Dabei muss es sich nicht um Gebäude handeln. Auch Betriebsvorrichtungen können darunter fallen.[4]

Nicht zum unbeweglichen Sachanlagevermögen, sondern zum Umlaufvermögen gehören halbfertige (teilfertige) Bauten auf fremdem Grund und Boden. Hierbei handelt es sich um unfertige Erzeugnisse bzw. unfertige Leistungen, die den Vorräten zuzuordnen sind.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge