Leitsatz

Wird das Guthaben eines Altersvorsorgevertrags bei Tod des Steuerpflichtigen auf einen Altersvorsorgevertrag des Ehegatten übertragen, sind die Zulagen nicht zurück zu fordern, wenn bei den Ehegatten im Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllt sind. Verfügt der überlebende Ehegatte später schädlich über seinen Vertrag, muss er auch die seinem verstorbenen Ehegatten gewährten Zulagen zurück zahlen.

 

Sachverhalt

Ehegatten hatten beide einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen (sog. Riester-Rente). Nach Tod des Ehemanns übertrug der Vertragspartner das Guthaben auf den Vertrag der Ehefrau, obwohl diese nur Miterbin zu ½ war. Das Finanzamt wurde nicht unterrichtet. Nachdem die Ehefrau einige Jahre später schädlich über ihren Vertrag verfügt hatte, forderte das Finanzamt von ihr auch die auf den Vertag des verstorbenen Ehemanns gezahlten Zulagen zurück.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht erklärte die Rückforderung in vollem Umfang für rechtmäßig. In der früheren Übertragung des Vertragsguthabens des Ehemanns auf die Klägerin lag keine schädliche Verfügung. Das Gesetz (§ 93 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c EStG) erklärt diese Übertragung für unschädlich, ohne dass weitere Anforderungen hinsichtlich der Erbenstellung des Ehegatten zu prüfen wären. Ob den anderen Erben des Verstorbenen eine Beteiligung an dem vertragsguthaben zustand, ist insoweit ohne Bedeutung. Die spätere, schädliche Verfügung durch den überlebenden Ehegatten berechtigt das Finanzamt zur Rückforderung sämtlicher in dem Guthaben enthaltenen Zulagen. Der Rückforderungsanspruch hinsichtlich der dem Verstorbenen gewährten Zulagen ist auch nicht verjährt, weil er ebenfalls erst mit der schädlichen Verfügung des Ehegatten entstanden ist.

 

Hinweis

Der Urteilsfall zeigt deutlich, wie unübersichtlich die Rechtslage bei der Riester-Rente gestaltet ist. Wohl aus diesem Grund hat das Finanzgericht die Revision zugelassen (Az beim BFH X R 11/18), obwohl seine Argumentation durchaus überzeugend klingt. Für die Ehegatten, die in der Hoffnung auf staatliche Zulagen die Verträge abgeschlossen hatten, dürfte sich diese Maßnahme nachträglich als eine Fehlentscheidung erwiesen haben. Da die Zulagen zurück gezahlt wurden, dürfte das eingesetzte Kapital nur eine ungewöhnlich bescheidene Rendite abgeworfen haben. Der Grund liegt in den hohen Verwaltungskosten, die für diese Altersvorsorgeverträge anfallen (die zu Recht als bürokratisches Monstrum charakterisiert werden).

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2018, 10 K 10046/17

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