Im dargestellten Praxis-Beispiel[1] wurde der einfache Durchschnitt der Zinssätze über die Darlehenslaufzeit als Maßstab für den in einer Periode wirtschaftlich verursachten Zinsbetrag verwendet (Durchschnittszinssatz).[2] Der Erfüllungsrückstand errechnet sich dann aus der Differenz zwischen der Verzinsung der Restschuld zum Durchschnittszinssatz abzüglich der tatsächlich gezahlten Zinsen. Im Urteil vom 25.5.2016 spricht der BFH ebenfalls vom Durchschnittszinssatz.[3] Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der in dem Urteil genannte Zinssatz von 5,2 % nicht dem einfachen Durchschnittszinssatz entspricht, sondern dem internen Zinssatz, der sich aus Sicht des Darlehensnehmers ergebenden Zahlungsreihe. Jedoch argumentiert der BFH mit dem Durchschnittszinssatz. Daher kann wohl davon ausgegangen werden, dass der Durchschnittszinssatz gemeint ist. Das entspricht auch der hier vertretenen Auffassung, wonach der einfache Durchschnittszins als Maßstab zur Berechnung des Erfüllungsrückstands heranzuziehen ist. Denn beim Erfüllungsrückstand geht es darum, tatsächlich geschuldete Zahlungen gemäß der wirtschaftlichen Verursachung über die Laufzeit zu verteilen. Ein so definierter Erfüllungsrückstand baut sich in der Niedrigzinsphase auf und wird bis zum Ende der Darlehenslaufzeit wieder auf Null abgebaut. Dies wird einfach und praktikabel mit dem Durchschnittszinssatz erreicht.[4]

[2] Ebenso Rätke BBK 5.1.2018, Nr. 1, S. 15.
[4] Bei Verwendung des internen Zinssatzes ist je nach Zahlungsreihe nicht ohne weiteres sichergestellt, dass sich der als Differenz berechnete Erfüllungsrückstand bis zum Ende der Laufzeit abbaut.

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