Bei Verträgen mit steigendem Zinssatz ist jährlich nur der im Vertrag vereinbarte Zinssatz fällig und zu bezahlen. Aufgrund der Verpflichtung, die Darlehenssumme in späteren Jahren höher zu verzinsen, und dem Ausschluss einer ordentlichen Kündigung, kann sich der Darlehensnehmer bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Verpflichtung zur Zahlung der höheren Zinsen in späteren Jahren nicht entziehen. Bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung eines solchen Darlehensvertrags schuldet er über die gesamte Laufzeit den Durchschnittszins. Es kommt in den Anfangsjahren zu einer "Störung" der Ausgewogenheit, denn wirtschaftlich betrachtet befindet sich der Darlehensnehmer in den ersten Jahren der Laufzeit eines solchen Darlehens mit seinen Leistungen (i. H. d. vertraglich geschuldeten Zins) gegenüber seinem Vertragspartner im Rückstand. Er hat weniger geleistet, als er für die bis dahin vom Vertragspartner erbrachte Leistung wirtschaftlich hätte leisten müssen. Dadurch entsteht ein Erfüllungsrückstand. Das ein Teil der wirtschaftlich verursachten Zinsbeträge erst in späteren Jahren fällig wird, ist unerheblich. Denn das Bestehen eines Erfüllungsrückstands ist nicht an die Fälligkeit der Beträge gebunden.[1]

Ein so definierter Erfüllungsrückstand baut sich solange auf, bis der Jahreszins einer Periode dem Durchschnittszinssatz entspricht. Übersteigt der Jahreszinssatz einer Periode den Durchschnittszinssatz, so wird der Erfüllungsrückstand wieder abgebaut. Am Ende der Laufzeit des Darlehens besteht kein Erfüllungsrückstand mehr.

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