Die Notwendigkeit zur Abbildung eines Erfüllungsrückstands ergibt sich nur bei solchen Darlehen, bei denen der vereinbarte Zinssatz über die Laufzeit ansteigt. Der Zinssatz kann zwischen den Parteien nach § 488 BGB vereinbart werden (in den Grenzen des § 138 BGB bzgl. Sittenwidrigkeit und Wucher). Die Vertragspartner können daher auch einen im Zeitablauf steigenden Zinssatz vereinbaren. Bei derartigen Verträgen ist regelmäßig eine ordentliche Kündigung durch den Darlehensnehmer ausgeschlossen. Denn ohne eine solche Klausel würde sich der Darlehensgeber dem Risiko aussetzen, dass der Darlehensnehmer das Darlehen nur für die zinsgünstigen Jahre in Anspruch nimmt und z. B. nach der Hälfte der Laufzeit kündigt und so die Phase der hohen Zinsen ganz oder teilweise vermeidet.

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