Bei Beherrschungs- und/oder Ergebnisabführungsverträgen hat das Mutterunternehmen gem. § 302 AktG für den beim Tochterunternehmen entstandenen Verlust eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten oder (Regelfall) eine Verbindlichkeit zu bilden. Liegt bei unterschiedlichen Abschlussstichtagen kein Zwischenabschluss des Tochterunternehmens vor, ist der auf die Zeit bis zum Abschlussstichtag des Mutterunternehmens anfallende Verlust zu schätzen. Die Rückstellung braucht sich grds. nur auf ein Jahr zu erstrecken; bei nachhaltiger Ertragslosigkeit des Tochterunternehmens ist jedoch der Barwert der voraussichtlichen Zahlungen für den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Kündigung des Unternehmensvertrags zurückzustellen,[1] soweit nicht zuvor die Beteiligung an dem Tochterunternehmen wertzuberichtigen ist.[2] Ein Nichtansatz der Rückstellung erscheint zulässig, wenn das Mutterunternehmen fest damit rechnen kann, dass die aufgrund der Verlustübernahme entstehenden Fehlbeträge jeweils von ihren Anteilseignern ausgeglichen werden.[3] Weiterhin kommen Drohverlustrückstellungen für Verpflichtungen aus Ausgleichszahlungen (Garantiedividenden nach § 304 Abs. 2 AktG) insoweit in Betracht, als die Belastung durch die Ausgleichszahlung die Vorteile des Unternehmensvertrags übersteigt.[4]

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 249 HGB Rz 133, § 253 HGB Rz 268; teilw. a. A. Schubert, in Beck Bil-Komm. 12. Aufl. 2020, § 249 HGB Rz 100 Verlustübernahme; Kropff, in FS Döllerer, 1988, S. 349; Oser, WPg 1994, S. 312 und S. 319.
[2] Art. 12 Abs. 12 der EU-Bilanzrichtlinie stellt den Vorrang der aktivischen Abschreibung gegenüber der Rückstellung klar, da Rückstellungen "keine Wertberichtigungen von Passivposten darstellen".
[4] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 277 HGB Rz 67; Scharpf, DB 1990, S. 296.

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