Eine Rückstellung ist nur zulässig, soweit betriebliche Veranlassung gegeben ist. Diese liegt nur vor, wenn die Straftat ausschließlich und unmittelbar in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wird.[1] Soweit aber z. B. arbeitsvertragliche Regelungen existieren, wonach das Unternehmen dem Mitarbeiter Kosten der Strafverteidigung erstattet, ist hierfür eine Verbindlichkeitsrückstellung anzusetzen.

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