Gem. §§ 111, 112, 112a BetrVerfG sind bei Stilllegungen, Betriebseinschränkungen und anderen Betriebsänderungen Sozialpläne aufzustellen. Sozialpläne sehen regelmäßig Abfindungszahlungen an ausscheidende Arbeitnehmer vor, für die Rückstellungen zu bilden sind. Rückstellungen kommen bereits dann in Betracht, wenn ernsthaft mit Stilllegungen oder Betriebseinschränkungen zu rechnen ist. Rückstellungen sind spätestens zu bilden, wenn die entsprechenden Beschlüsse seitens der zuständigen Organe des Unternehmens gefasst sind und die Unterrichtung des Betriebsrats bevorsteht.[1] Vgl. "Restrukturierungsrückstellung".

 
Praxis-Beispiel

Die Geschäftsführung einer GmbH fasst im Oktober 01 den Entschluss, einen Betriebsteil zu schließen und in diesem Zusammenhang 70 Arbeitnehmern betriebsbedingt zu kündigen. Die gem. Gesellschaftsvertrag erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung der GmbH wird Ende Dezember 01 erteilt. Im Januar 02 wird der Betriebsrat unterrichtet und Verhandlungen über den Abschluss eines Sozialplans werden begonnen. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.01 (Februar 02) sind diese Verhandlungen noch nicht beendet. Die Geschäftsführung rechnet mit Abfindungen i. H. v. 20.000 EUR je Mitarbeiter.

Es ist eine Verbindlichkeitsrückstellung i. H. v. 1,4 Mio. EUR im Jahresabschluss zum 31.12.01 zu berücksichtigen. Soweit im Zuge der teilweisen Betriebsschließung die Arbeitnehmer innerhalb der Kündigungsfristen von der Arbeitspflicht freigestellt werden sollen, ist dies ebenfalls in die Rückstellung mit einzubeziehen.

[1] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 680.

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