Der Ansatz von Verbindlichkeitsrückstellungen für Restrukturierungsmaßnahmen im handelsrechtlichen Jahresabschluss setzt aufgrund der grundsätzlichen Unzulässigkeit der Bildung von Aufwandsrückstellungen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 HGB) die Begründung einer Außenverpflichtung voraus, die bis zum Abschlussstichtag rechtlich entstanden ist oder deren künftige rechtliche Entstehung hinreichend wahrscheinlich ist. Dazu muss die ungewisse Verbindlichkeit hinreichend konkretisiert sein. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung bedarf es zwar nicht der rechtsverbindlichen Aufstellung von Sozialplänen bis zum Abschlussstichtag, wohl aber grundsätzlich zumindest der Beschlussfassung der für die Genehmigung der Betriebsänderung zuständigen Unternehmensorgane (gesetzliche Vertreter, sonstige zustimmungspflichtige Unternehmensorgane wie z. B. Aufsichtsrat oder Gesellschafterversammlung) über die Durchführung der Restrukturierungsmaßnahme. Fraglich ist, ob es als notwendige Voraussetzung der Rückstellungsbildung einer Beschlussfassung der für die Genehmigung der Betriebsänderung zuständigen Unternehmensorgane des bilanzierenden Unternehmens auch in den Fällen bedarf, in denen auf Ebene des unmittelbaren oder mittelbaren Mutterunternehmens durch die dort zuständigen Organe bis zum Abschlussstichtag des bilanzierenden Unternehmens (Tochterunternehmen) eine konzernweite Restrukturierungsmaßnahme beschlossen wurde, die (auch) das Tochterunternehmen betreffen wird. In diesen Fällen bedarf es nach der hier vertretenen Auffassung keiner formalen Beschlussfassung in den zuständigen Organen des Tochterunternehmens bis zum Abschlussstichtag als Voraussetzung für die Bildung einer Restrukturierungsrückstellung im handelsrechtlichen Jahresabschluss des Tochterunternehmens, sofern die Organe des Tochterunternehmens bspw. als Geschäftsführer einer GmbH oder auf der Grundlage eines Beherrschungsvertrags an Weisungen des Mutterunternehmens rechtlich gebunden sind oder nach den Umständen des Einzelfalls zumindest eine faktische Bindung der Organe an die Entscheidung des Mutterunternehmens gegeben ist, der Wille des Mutterunternehmens also ggü. dem betroffenen Tochterunternehmen durchsetzbar ist.[1]

[1] Vgl. FAB, Restrukturierungsrückstellungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss, IDW Life 2019, S. 417.

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