Für in Aussicht stehende oder bereits schwebende[1] Prozesse sind Rückstellungen zu bilden. Bei Passivprozessen (Unternehmen wird verklagt) sind neben den Prozesskosten die wahrscheinlichen Schadensersatzleistungen und Bußgelder zu berücksichtigen. Bei Aktivprozessen sind lediglich die Prozesskosten anzusetzen. Kosten höherer Instanzen sind mangels hinreichender Konkretisierung nicht zurückzustellen.[2] In die Rückstellung sind sämtliche Aufwendungen einzubeziehen, die durch die Prozessvorbereitung und -führung voraussichtlich entstehen, d. h. Aufwendungen für Anwälte, Gericht, Gutachter, Zeugen, Fahrten, Personal und Beschaffung von Beweismaterial.

[1] Vgl. Stängel, BB 1993, S. 1403.
[2] Vgl. zur Konkretisierung: Osterloh-Konrad, DStR 2003, S. 1631 und 1675,

Küting/Kessler/Cassel/Metz, WPg 2010, S. 315.

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