Der Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers im Krankheitsfall ist in die Ausgeglichenheitsvermutung des Arbeitsverhältnisses einzubeziehen.[1] Der Ausweis einer Drohverlustrückstellung ist somit regelmäßig nicht zulässig.[2]

[1] Vgl. Hommel, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 249 HGB Rz 298.
[2] Vgl. Bertram, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 249 HGB Rz 165; zur Lohnfortzahlung im Todesfall vgl. Ollbrich, WPg 1989, S. 390.

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