Soweit öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen (z. B. nach Ablauf eines Konzessions- oder Gestattungsvertrags) bestehen, Einrichtungen oder Anlagen von einem Grundstück zu entfernen, ist hierfür eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden.[1] Sieht ein Bewilligungsbescheid zwar vor, dass der Bilanzierende die Anlage zu entfernen hat, besteht aber gleichzeitig ein Recht der Behörde, die Anlage auf staatliche Kosten beizubehalten, fehlt es an der hinreichenden Konkretisierung, sodass keine Rückstellung gebildet werden darf.[2] Die Rückstellung ist als sog. Verteilungsrückstellung über die Laufzeit des Vertrags anzusammeln.[3] Vgl. "Abbruchkosten/Abbruchverpflichtung".

[3] Vgl. Wulf, KoR 2010, S. 342; zum Unterschied zwischen handels- und steuerrechtlicher Bewertung vgl. Marx, BB 2012, S. 563.

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