Rückstellungen sind nicht allein deshalb zulässig, weil erfahrungsgemäß bei einer steuerlichen Außenprüfung mit Steuernachforderungen zu rechnen ist.[1] Soweit aber voraussichtlich strittige Einzelsachverhalte bestehen, ist eine Rückstellung zu bilden, auch wenn den Finanzbehörden der Sachverhalt noch nicht bekannt ist. Es ist für die Rückstellungsbildung nicht erforderlich, dass mit der Betriebsprüfung bereits begonnen wurde und der Prüfer Sachverhalte beanstandet hat bzw. mit der konkreten Überprüfung befasst ist.[2]

 
Praxis-Beispiel

Das Unternehmen hat im Gj 01 einen Sachverhalt nach einer vertretbaren steuerlichen Beurteilung durch den Steuerberater des Unternehmens bilanziert. Das Finanzamt hat im Rahmen der Veranlagung für 01 den Sachverhalt nicht aufgegriffen und wie in der Steuererklärung beantragt veranlagt. Bei Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.02 wird bekannt, dass für derartige Fälle ein Musterverfahren beim BFH anhängig ist, dessen Ausgang ggf. zu einer für das Unternehmen nachteiligen steuerlichen Beurteilung des Sachverhalts kommen kann.

Das Unternehmen hat eine Verbindlichkeitsrückstellung für das Steuerrisiko zu bilden, da durch das anhängige Musterverfahren hinreichende Konkretisierung gegeben ist.

Für Aufwendungen künftiger Betriebsprüfungen (z. B. interne Personalkosten, Kosten des Steuerberaters, Bereitstellung von Räumlichkeiten und Hilfsmitteln) haben als Großbetriebe eingestufte Gesellschaften Rückstellungen zu bilden, soweit diese am Abschlussstichtag bereits abgelaufene Geschäftsjahre betreffen.[3]

[1] Vgl. Schubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 249 HGB Rz 130 Betriebsprüfungsrisiko; a. A. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 253 HGB Rz 216.

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