Keine Rückstellungspflicht für die Verpflichtung zur Analyse und Registrierung bislang zulassungsfreier Arzneimittel.[1] Gleiches gilt für in Werbeprospekten zugesagte unentgeltliche Abgabe von Ärztemustern.[2] Für sog. Nachprämienverpflichtungen aus Haftpflichtversicherungsverträgen besteht Rückstellungspflicht.[3]

[2] Vgl. BFH, Urteil v. 20.10.1976, I R 112/76, BStBl 1977 II S. 278.
[3] Zu Einzelheiten vgl. Renz, StBP 1984, S. 16 und 110; Killinger, StBP 1984, S. 108.

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