Keine Rückstellungspflicht für die Verpflichtung zur Analyse und Registrierung bislang zulassungsfreier Arzneimittel.[1] Gleiches gilt für in Werbeprospekten zugesagte unentgeltliche Abgabe von Ärztemustern.[2] Für sog. Nachprämienverpflichtungen aus Haftpflichtversicherungsverträgen besteht Rückstellungspflicht.[3]
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