Eine Verpflichtung zur Beseitigung von Altlasten ergibt sich i. d. R. nicht aus gesetzlichen Regelungen, sondern aus behördlichen Verfügungen. Derartige Verfügungen fordern den Bilanzierenden zu einem bestimmten Handeln auf. Der Zeitpunkt der erstmaligen Bilanzierung dieser Verpflichtung richtet sich nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme, d. h. der Wahrscheinlichkeit, dass eine Verfügung erlassen wird. Bei den heutigen Verhältnissen ist davon auszugehen, dass bekannte oder neu entdeckte Altlasten zwangsläufig früher oder später den Behörden bekannt werden und eine Verfügung ergeht. Andererseits reicht das schlichte Vorliegen einer Verdachtsfläche für die Rückstellungsbildung noch nicht aus.[1] Es müssen ausreichend objektive Hinweise für das Vorhandensein von Altlasten (z. B. Schadstoffe im Boden) vorliegen; ein Gutachten kann nicht zwingend für eine Rückstellungsbildung gefordert werden. Ausreichend können auch betriebsinterne Untersuchungen (Bodenproben, chemische Untersuchungen) sein.[2]

[1] Zur steuerlichen Beurteilung vgl. BMF-Schreiben v. 11.5.2010, IV C 6 – S 2137/07/10004.
[2] Zum Stand der BFH-Rechtsprechung vgl. Prinz, DB 2013, S. 1815.

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